Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/71a#abs-1 (1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 71 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/71a#abs-2 (2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/71a#abs-3 (3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/71a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/71a#abs-5 (5) Die Aufgabe und Befugnis der Hochschulen, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 71a HG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.08.2015 – 15 A 97/13Kein Anspruch auf Informationszugang zu einer universitären Rahmenvereinbarung über Forschungsprojekte nach dem IFG NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.