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HEBVO

§ 3 Antrag einer Hochschule

Stand: 08.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/3#abs-1 (1) Eine Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 kann durch ihre Vertretungsberechtigten beim zuständigen Ministerium einen Antrag auf Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung für Teile oder die Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW überlassenen Liegenschaften stellen. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung kann insbesondere die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten, die Errichtung von Neubauten sowie die Instandhaltung von Liegenschaften betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/3#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 bedarf der Textform.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/3#abs-3 (3) Der Antrag muss

1. die Baumaßnahme nach Art und Umfang beschreiben und die Liegenschaft, für welche die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung übertragen werden soll, nach Flur und Flurstück bezeichnen,

2. den Umfang sowie die Art und Weise der Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung benennen,

3. eine Schätzung der Kosten und Folgekosten sowie die hinreichend abgesicherte Finanzierung der Baumaßnahme darlegen,

4. das hochschulseitige Vorhandensein der organisatorischen und personellen Kapazitäten darlegen, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind,

5. das Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 1 wiedergeben und

6. einen Zeitplan beinhalten.

§ 2 § 4