Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 08.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/2#abs-1 (1) Die Bauherreneigenschaft umfasst die Verantwortung für die Initiierung und Organisation von Baumaßnahmen, die Beauftragung und Finanzierung von Planung und Durchführung sowie die zugehörigen Entscheidungen für die Nutzungsphase hinsichtlich Nutzungsart und den technischen Standards für den Betrieb.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/2#abs-2 (2) Eigentümerverantwortung umfasst die Pflicht des Eigentümers einer Liegenschaft oder baulichen Anlage, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um von seinem Eigentum ausgehende Gefahren für Leib und Leben, Umwelt, Eigentum und Rechte Dritter abzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/2#abs-3 (3) Baumaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Absatz 2 bis 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, genannten baulichen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/2#abs-4 (4) Für den Begriff der Instandhaltung im Sinne dieser Verordnung ist die DIN 31051, Ausgabe Juni 2019, maßgeblich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/2#abs-5 (5) Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zuständige Ministerium.