Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung

HEBVO

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 08.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für Liegenschaften des Landes oder des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW auf die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit der Hochschule gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 2 des Hochschulgesetzes die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung bereits durch Gesetz zugewiesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/1#abs-2 (2) Baumaßnahmen, die vollständig aus Eigenmitteln der Hochschule oder aus Drittmitteln finanziert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/1#abs-3 (3) Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln Verwaltungsvorschriften. Diese sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.

§ 2