Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 7 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, baufachliche Stellungnahme
Stand: 08.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/7#abs-1 (1) Die erforderliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung richtet sich nach den Maßgaben des Leitfadens „Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen“ in der jeweils geltenden Fassung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung können eine geringere Untersuchungstiefe als ausreichend erachten, wenn lediglich eine Übertragung zum Zweck der Übernahme der Instandhaltung für eine Liegenschaft beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/7#abs-2 (2) Die Hochschule darf mit der Ausschreibung von Leistungen der Baudurchführung erst beginnen, nachdem das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Einholung einer baufachlichen Stellungnahme des für Bauen zuständigen Ministeriums hierzu die Genehmigung erteilt hat. Diese Genehmigung und die baufachliche Stellungnahme sind entbehrlich für Baumaßnahmen, deren Gesamtbaukosten, einschließlich Baunebenkosten, 5 Millionen Euro nicht übersteigen, sowie für Instandhaltungsmaßnahmen. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einzelfall abweichende Regelungen zu Art und Umfang der baufachlichen Stellungnahme treffen, insbesondere in Fällen der gemeinsamen Ausschreibung von Planungs- und Bauleistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/7#abs-3 (3) Lehnt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Grundlage der baufachlichen Stellungnahme die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ab, kann es aus diesem Grund im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auch die Genehmigung der Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.