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# § 3 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Antrag einer Hochschule

Hochschuleigenbau-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 kann durch ihre Vertretungsberechtigten beim zuständigen Ministerium einen Antrag auf Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung für Teile oder die Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW überlassenen Liegenschaften stellen. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung kann insbesondere die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten, die Errichtung von Neubauten sowie die Instandhaltung von Liegenschaften betreffen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 bedarf der Textform.

(3) Der Antrag muss

1. die Baumaßnahme nach Art und Umfang beschreiben und die Liegenschaft, für welche die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung übertragen werden soll, nach Flur und Flurstück bezeichnen,

2. den Umfang sowie die Art und Weise der Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung benennen,

3. eine Schätzung der Kosten und Folgekosten sowie die hinreichend abgesicherte Finanzierung der Baumaßnahme darlegen,

4. das hochschulseitige Vorhandensein der organisatorischen und personellen Kapazitäten darlegen, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind,

5. das Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 1 wiedergeben und

6. einen Zeitplan beinhalten.

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Zitiervorschlag: § 3 HEBVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 08.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/3

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