Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 4 Ablehnungsgründe
Stand: 08.09.2026
Eine Übertragung kann insoweit abgelehnt werden, wie wirtschaftliche, finanzielle, baufachliche oder sonstige im übergeordneten Landesinteresse liegende Gründe oder Vereinbarungen aus den jeweiligen Hochschulverträgen entgegenstehen oder die praktische Umsetzbarkeit der Baumaßnahme nicht hinreichend plausibel dargelegt ist. Eine Ablehnung hat zu erfolgen, wenn die Hochschule nicht hinreichend darlegen kann, dass die Finanzierung abgesichert ist.