Gesetze / Hochbaustatistikgesetz
HBauStatG§ 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt.
Änderungsverlauf
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22.08.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2006 I S. 1970
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.