Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/1853 · S. 13
Zu Artikel 4 (Änderung des Hochbaustatistik-
Zu Artikel 4 (Änderung des Hochbaustatistik- gesetzes) Obwohl die Statistik der Baufertigstellungen im Hoch- baustatistikgesetz 1998 als monatliche Erhebung angeordnet ist, wird in der Praxis ein großer Teil der Baufertigstellungen erst am Jahresende gemeldet. Die monatlichen Ergebnisse der Baufertigstellungen sind daher in hohem Maße unvoll- ständig, verursachen gleichwohl einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand. Auf die monatlichen Meldungen der Bau- fertigstellungen soll daher künftig verzichtet werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.980–41.493 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP