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Artikel 4 · BT-Drs. 16/1853 · S. 13

Zu Artikel 4 (Änderung des Hochbaustatistik-

Zu Artikel 4 (Änderung des Hochbaustatistik-
gesetzes)
Obwohl die Statistik der Baufertigstellungen im Hoch-
baustatistikgesetz 1998 als monatliche Erhebung angeordnet
ist, wird in der Praxis ein großer Teil der Baufertigstellungen
erst am Jahresende gemeldet. Die monatlichen Ergebnisse
der Baufertigstellungen sind daher in hohem Maße unvoll-
ständig, verursachen gleichwohl einen nicht unerheblichen
Arbeitsaufwand. Auf die monatlichen Meldungen der Bau-
fertigstellungen soll daher künftig verzichtet werden.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.980–41.493 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP