Gesetze / Hochbaustatistikgesetz
HBauStatG§ 6 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBauStatG/6#abs-1 (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBauStatG/6#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.