Gesetze / Hochbaustatistikgesetz
HBauStatG§ 4 Hilfsmerkmale
Stand: 10.06.2019
Hilfsmerkmale sind
1.
Bauscheinnummer, Aktenzeichen;
2.
Anschrift des Baugrundstücks;
3.
Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;
4.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;
5.
bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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