Gesetze / Hochbaustatistikgesetz
HBauStatG§ 3 Erhebungsmerkmale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBauStatG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBauStatG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBauStatG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBauStatG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind
Änderungsverlauf
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2020 I S. 1728
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I 619 221)
BGBl. 2011 I S. 619
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.