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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 619

BGBl. 2011 I S. 619 · 91.137 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
                                        Gesetz
                        zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
            zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
           (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)*)
                                                         Vom 12. April

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                     Änderung des
             Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober

2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 63 folgende Angabe eingefügt:
      „§ 63a Gebühren und Auslagen“.
 2. Nach § 3 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
    eingefügt:

      „4a. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Do-
           kument, das ausschließlich dazu dient, ge-
           genüber einem Endkunden im Rahmen der
           Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1
           Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
           nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil
           oder eine bestimmte Menge des Stroms
           aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,“.

 3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
    und 6 ersetzt:
         „(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise-
      willigen nach Eingang eines Netzanschlussbegeh-
      rens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die
      Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu
      übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
      1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschluss-
         begehren bearbeitet wird und

      2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus
         ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetrei-
         bern übermitteln müssen, damit die Netzbetrei-
         ber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre
         Planungen nach § 9 durchführen können.

         (6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise-
      willigen nach Eingang der erforderlichen Informa-

      tionen unverzüglich, spätestens aber innerhalb

      von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:

      1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung

         des Netzanschlusses mit allen erforderlichen
         Arbeitsschritten,

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur För-
   derung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
   zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
   2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
2011

   2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die
      Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen,
      sowie auf Antrag die für eine Netzverträglich-
      keitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
   3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Vor-
      anschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibe-
      rinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netz-

      anschluss entstehen; dieser Kostenvoran-

      schlag umfasst nur die Kosten, die durch die

      technische Herstellung des Netzanschlusses

      entstehen, und insbesondere nicht die Kosten
      für die Gestattung der Nutzung fremder Grund-
      stücke für die Verlegung der Netzanschlusslei-
      tung.
   Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anla-
   genbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann
   unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kosten-
   voranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt
   hat.“

3a. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

      „8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab
          dem Jahr 2012: 9,0 Prozent.“

   b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Num-
      mer 8
      1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die
         Leistung der bei der Bundesnetzagentur
         zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
         innerhalb der vorangegangenen zwölf Mo-
         nate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten
         Anlagen

         a) 3 500 Megawatt          überschreitet,   um
            3,0 Prozentpunkte,
         b) 4 500 Megawatt          überschreitet,   um
            6,0 Prozentpunkte,

         c) 5 500 Megawatt          überschreitet,   um
            9,0 Prozentpunkte,

         d) 6 500 Megawatt überschreitet,            um

            12,0 Prozentpunkte oder

         e) 7 500 Megawatt überschreitet,            um

            15,0 Prozentpunkte;

      2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die
         Leistung der bei der Bundesnetzagentur
         zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
         innerhalb der vorangegangenen zwölf Mo-

         nate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten
         Anlagen
BGBl. 2011, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620
           a) 2 500 Megawatt unterschreitet,        um
              2,5 Prozentpunkte,
           b) 2 000 Megawatt unterschreitet,        um
              5,0 Prozentpunkte oder

           c) 1 500 Megawatt unterschreitet,        um
              7,5 Prozentpunkte.
        Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-
        vernehmen mit dem Bundesministerium für
        Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
        sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
        und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung
        mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr gel-
        tenden Prozentsatz und die daraus resultieren-
        den Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober
        eines Jahres im Bundesanzeiger.

           (4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen
        nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und
        vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
        wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach
        dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012
        in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber
        der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung,
        wenn die Leistung der bei der Bundesnetz-
        agentur nach dem 28. Februar 2011 und vor
        dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2
        registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipli-
        ziert

        1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Pro-

           zent,

        2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Pro-
           zent,
        3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Pro-
           zent,

        4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Pro-
           zent oder
        5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Pro-
           zent.

        Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-
        vernehmen mit dem Bundesministerium für
        Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
        sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
        und Technologie den nach Satz 1 ermittelten
        Prozentsatz und die daraus resultierenden Ver-
        gütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesan-
        zeiger.“
3b. § 32 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird die Angabe „31,94 Cent“
         durch die Angabe „21,11 Cent“ ersetzt.

      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im

        Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 errichtet

        werden, beträgt die Vergütung abweichend

        von Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunde.“
3c. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 wird die Angabe „43,01 Cent“
         durch die Angabe „28,74 Cent“ ersetzt.
      b) In Nummer 2 wird die Angabe „40,91 Cent“
         durch die Angabe „27,33 Cent“ ersetzt.
      c) In Nummer 3 wird die Angabe „39,58 Cent“
         durch die Angabe „25,86 Cent“ ersetzt.

    d) In Nummer 4 wird die Angabe „33,0 Cent“
       durch die Angabe „21,56 Cent“ ersetzt.
3d. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert
    sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde
    für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, be-
    zogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strom-
    menge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne
    der §§ 23 bis 33 liefern.“
4. § 55 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 55
                   Herkunftsnachweise

       (1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbe-
    treiberinnen und Anlagenbetreibern auf Antrag
    Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren
    Energien aus. Sie überträgt oder entwertet Her-
    kunftsnachweise auf Antrag. Ausstellung, Übertra-
    gung und Entwertung erfolgen elektronisch und
    nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64
    Absatz 4; sie müssen vor Missbrauch geschützt
    sein.

       (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag
    nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64
    Absatz 4 Herkunftsnachweise für Strom aus Er-
    neuerbaren Energien an, die ein anderer Mitglied-
    staat der Europäischen Union oder ein anderer

    Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-

    ischen Wirtschaftsraum ausgestellt hat. Das gilt
    nur für Herkunftsnachweise, die nach Artikel 15
    der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-
    laments und des Rates vom 23. April 2009 zur
    Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
    baren Quellen und zur Änderung und anschließen-
    den Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
    2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) aus-
    gestellt worden sind.

       (3) Die zuständige Behörde richtet eine elektro-
    nische Datenbank ein, in der die Ausstellung, An-
    erkennung, Übertragung und Entwertung von Her-
    kunftsnachweisen registriert werden (Herkunfts-
    nachweisregister).

       (4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1
    bis 3 ist das Umweltbundesamt.“
5. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Nachweise“ durch die
       Wörter „Herkunftsnachweise oder sonstige
       Nachweise, die die Herkunft des Stroms bele-
       gen,“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird das Wort „Nachweis“ durch die

       Wörter „Herkunftsnachweis oder sonstigen

       Nachweis, der die Herkunft des Stroms be-

       legt,“ ersetzt.

6. § 61 Absatz 4 wird aufgehoben.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder ent-
           gegen § 34 oder § 36 Abs. 4“ gestrichen
           und das Wort „oder“ am Ende der Vor-
           schrift durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 621 — Originalseite als Abbildung
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      bb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 64“
          durch die Angabe „§ 61“ und der Punkt
          am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. einer Rechtsverordnung nach

             a) § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
             b) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
             c) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder
                Nummer 4

             oder einer vollziehbaren Anordnung auf
             Grund einer solchen Rechtsverordnung
             zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
             ordnung für einen bestimmten Tatbe-
             stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
             weist.“
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

         „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-

      len des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit

      einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

      in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu

      hunderttausend Euro geahndet werden.

        (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36

      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-

      nungswidrigkeiten ist

      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
         und 2 die Bundesnetzagentur,

      2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
         Buchstabe a die Bundesanstalt für Land-
         wirtschaft und Ernährung,
      3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
         Buchstabe b und c das Umweltbundesamt.“
8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

                        „§ 63a

               Gebühren und Auslagen

      (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
   und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-

   verordnungen werden zur Deckung des Verwal-

   tungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.

   Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-

   bührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne

   Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Da-

   bei können feste Sätze, auch in Form von Zeitge-

   bühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die
   Erstattung von Auslagen auch abweichend vom
   Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

     (2) Zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

   Absatz 1 Satz 2 und 3 sind ermächtigt

   1. das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Technologie für Amtshandlungen der Bundes-
      netzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 in Ver-
      bindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgeset-
      zes,

   2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
      wirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
      nehmen mit dem Bundesministerium für Um-
      welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
      dem Bundesministerium der Finanzen für
      Amtshandlungen der Bundesanstalt für Land-
      wirtschaft und Ernährung im Zusammenhang
      mit der Anerkennung von Systemen oder mit

       der Anerkennung und Überwachung einer un-
       abhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsver-
       ordnung auf Grund des § 64 Absatz 2,
    3. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
       schutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlun-
       gen der zuständigen Behörde im Zusammen-
       hang mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-
       tragung oder Entwertung von Herkunftsnach-
       weisen nach der Rechtsverordnung auf Grund
       des § 64 Absatz 4. Das Bundesministerium für
       Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
       kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
       nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
       das Umweltbundesamt übertragen.“

9. § 64 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Das Bundesministerium für Umwelt,
       Naturschutz und Reaktorsicherheit wird er-

       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

       ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und

       Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung

       ohne Zustimmung des Bundesrates

       1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergü-

          tung oder die Boni für Strom aus Biomasse

          nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung

          eingesetzte Biomasse folgende Anforderun-
          gen erfüllt:

          a) bestimmte ökologische Anforderungen
             an einen nachhaltigen Anbau, insbeson-
             dere zum Schutz natürlicher Lebens-
             räume oder Flächen, die als Kohlenstoff-
             speicher dienen,
          b) bestimmte ökologische und soziale An-
             forderungen an eine nachhaltige Herstel-
             lung,

          c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minde-

             rungspotenzial, das bei der Stromerzeu-
             gung mindestens erreicht werden muss;

          hierbei können abweichend von Num-

          mer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 zu diesem Ge-

          setz auch Fälle geregelt werden, in denen

          die Nichteinhaltung dieser Anforderungen

          nicht dazu führt, dass der Anspruch auf

          den Bonus für Strom aus nachwachsenden

          Rohstoffen endgültig entfällt,

       2. die Anforderungen nach Nummer 1 ein-
          schließlich der Vorgaben zur Ermittlung des
          Treibhausgas-Minderungspotenzials nach

          Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,

       3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und
          Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anfor-
          derungen nach den Nummern 1 und 2 nach-
          weisen müssen; dies schließt Regelungen
          ein

          a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeits-
             dauer dieser Nachweise,

          b) zur Einbeziehung von Systemen und un-
             abhängigen Kontrollstellen in die Nach-
             weisführung und
          c) zu den Anforderungen an die Anerken-
             nung von Systemen und unabhängigen
             Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen
BGBl. 2011, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
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             zu ihrer Überwachung einschließlich er-
             forderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Pro-
             benentnahme- und Weisungsrechte so-
             wie des Rechts der zuständigen Behörde
             oder unabhängiger Kontrollstellen, wäh-
             rend der Geschäfts- oder Betriebszeit
             Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und
             Lagerräume sowie Transportmittel zu be-
             treten, soweit dies für die Überwachung
             oder Kontrolle erforderlich ist,

        4. mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach
           Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirt-
           schaft und Ernährung zu betrauen; im Falle
           einer solchen Betrauung verbleibt die Fach-
           aufsicht über die Bundesanstalt für Land-
           wirtschaft und Ernährung abweichend von
           § 63 Satz 1 bei dem Bundesministerium für
           Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
           schutz.

        Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der
        Zustimmung des Bundestages. Änderungen
        dieser Rechtsverordnung bedürfen nicht der
        Zustimmung des Bundestages, soweit die Än-
        derungen der Umsetzung von verbindlichen
        Beschlüssen der Europäischen Kommission
        nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Arti-
        kel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4
        Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7
        und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen. Bis
        zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1
        ist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-
        nung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die
        zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
        12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden
        ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwen-
        den, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechts-
        verordnung verwiesen wird.“

      b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
         fügt:

           „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-

        turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-

        tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

        terium für Wirtschaft und Technologie durch

        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-

        desrates

        1. die Anforderungen zu regeln an

           a) die Ausstellung, Übertragung und Ent-
              wertung von Herkunftsnachweisen nach
              § 55 Absatz 1,

           b) die Anerkennung, Übertragung und Ent-

              wertung von Herkunftsnachweisen, die
              vor der Inbetriebnahme des Herkunfts-
              nachweisregisters ausgestellt worden
              sind, sowie
           c) die Anerkennung von Herkunftsnachwei-
              sen nach § 55 Absatz 2;

           hierbei kann als Anforderung auch festge-
           legt werden, dass für Strom, der gesetzlich
           vergütet worden ist oder werden soll, keine
           Herkunftsnachweise ausgestellt werden dür-
           fen,

       2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeits-
          dauer der Herkunftsnachweise festzulegen,

       3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken-
          nung, Übertragung und Entwertung von Her-
          kunftsnachweisen zu regeln sowie festzule-
          gen, wie Antragstellerinnen und Antragstel-
          ler dabei die Einhaltung der Anforderungen
          nach Nummer 1 nachweisen müssen,

       4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweis-
          registers nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie
          festzulegen, welche Angaben an das Her-
          kunftsnachweisregister übermittelt werden
          müssen und wer zur Übermittlung verpflich-
          tet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz
          personenbezogener Daten ein,

       5. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juris-
          tische Person des öffentlichen Rechts mit
          den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, ins-
          besondere mit der Errichtung und dem Be-
          trieb des Herkunftsnachweisregisters sowie
          mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertra-
          gung oder Entwertung von Herkunftsnach-
          weisen einschließlich der Vollstreckung der
          hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu be-
          trauen oder in entsprechendem Umfang
          eine juristische Person des Privatrechts zu
          beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-
          schließlich der Rechts- und Fachaufsicht
          durch das Umweltbundesamt, zu regeln.

       Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
       schutz und Reaktorsicherheit kann die Ermäch-
       tigung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch
       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
       desrates unter Sicherstellung der Einverneh-
       mensregelung auf das Umweltbundesamt
       übertragen.

          (5) Soweit Rechtsverordnungen nach Ab-
       satz 1, 2 oder 3 der Zustimmung des Bundes-

       tages bedürfen, kann diese Zustimmung davon

       abhängig gemacht werden, ob Änderungswün-

       sche übernommen werden. Übernimmt der Ver-

       ordnungsgeber die Änderungen, ist eine er-

       neute Beschlussfassung durch den Bundestag

       nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach
       Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang
       der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
       gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
       Rechtsverordnung als erteilt.“

10. Dem § 66 werden folgende Absätze 6 bis 8 ange-

    fügt:

       „(6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbun-
    desamt oder die vom Umweltbundesamt nach
    § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder
    beliehene juristische Person ein Herkunftsnach-
    weisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genom-
    men hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung,
    Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
    weisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Ge-
    setzes in der bis zum 30. April 2011 geltenden
    Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
    turschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag
BGBl. 2011, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
    der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen
    Bundesanzeiger bekannt.
       (7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor
    dem 1. September 2011 in Betrieb genommen
    worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1,
    §§ 20 und 32 in der bis zum 30. April 2011 gelten-
    den Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33,

    die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen

    worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1,

    §§ 20 und 33 in der am 30. April 2011 geltenden
    Fassung.

       (8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsun-
    ternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztver-
    braucherinnen und Letztverbraucher geliefert ha-
    ben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum
    30. April 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“

11. In Nummer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 wird der
    Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit sich
    nicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Ab-
    satz 2 etwas anderes ergibt.“ ersetzt.

                       Artikel 2

                 Änderung des

      Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude“.

    b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden
       Angaben ersetzt:

       „§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen
            Gebäuden

       § 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grund-

            legend renovierten öffentlichen Gebäu-

            den“.

    c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 10a Information über die Vorbildfunktion“.
    d) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien“.
    e) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 18a Berichte der Länder“.

    f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

       „§ 19    Übergangsvorschriften“.
    g) Die Angabe zu der Anlage wird wie folgt ge-
       fasst:

       „Anlage
            Anforderungen an die Nutzung von
       Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die
       Wörter „Wärme und Kälte“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wärme (Raum-,

       Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser)“

       durch die Wörter „Wärme und Kälte“ ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

          Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
       Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbild-
    funktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach
    § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffent-
    lichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Ei-
    gentum der öffentlichen Hand befinden.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ent-
           nommene“ die Wörter „und technisch nutz-
           bar gemachte“ eingefügt.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein

           Komma ersetzt.
       cc) In Nummer 4 Satz 3 Buchstabe f wird der
           Punkt am Ende durch ein Komma und das
           Wort „und“ ersetzt.
       dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
           „5. die dem Erdboden oder dem Wasser
               entnommene und technisch nutzbar
               gemachte oder aus Wärme nach den
               Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar ge-
               machte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren
               Energien).“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden
           Nummern 2 und 3 eingefügt:
           „2. Fernwärme oder Fernkälte die Wärme
               oder Kälte, die in Form von Dampf, hei-

               ßem Wasser oder kalten Flüssigkeiten

               durch ein Wärme- oder Kältenetz ver-

               teilt wird,
           3. grundlegende Renovierung jede Maß-
              nahme, durch die an einem Gebäude
              in einem zeitlichen Zusammenhang von
              nicht mehr als zwei Jahren
              a) ein Heizkessel ausgetauscht oder
                 die Heizungsanlage auf einen ande-
                 ren fossilen Energieträger umgestellt
                 wird und
              b) mehr als 20 Prozent der Oberfläche
                 der Gebäudehülle renoviert wer-
                 den,“.

       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
       cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
           durch die folgenden Nummern 5 bis 9 er-
           setzt:
           „5. öffentliches Gebäude jedes Nichtwohn-
               gebäude, das
BGBl. 2011, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
         a) sich im Eigentum oder Besitz der öf-
            fentlichen Hand befindet und
         b) genutzt wird

            aa) für Aufgaben der Gesetzgebung,
            bb) für Aufgaben der vollziehenden
                Gewalt,

            cc) für Aufgaben der Rechtspflege
                oder
            dd) als öffentliche Einrichtung.
         Ausgenommen sind Gebäude von
         öffentlichen Unternehmen, wenn sie
         Dienstleistungen im freien Wettbewerb
         mit privaten Unternehmen erbringen,
         insbesondere öffentliche Unternehmen
         zur Abgabe von Speisen und Geträn-
         ken, zur Produktion, zur Lagerung und
         zum Vertrieb von Gütern, Unternehmen
         der Land- und Forstwirtschaft oder des
         Gartenbaus sowie Unternehmen zur
         Versorgung mit Energie oder Wasser.
         Auch Gebäude der Bundeswehr, die
         der Lagerung von militärischen oder

         zivilen Gütern dienen, sind von Satz 1

         ausgenommen. Gemischt genutzte Ge-

         bäude sind öffentliche Gebäude, wenn

         sie überwiegend für Aufgaben oder Ein-
         richtungen nach Maßgabe der Sätze 1
         bis 3 genutzt werden,

      6. öffentliche Hand

         a) jede inländische Körperschaft, Per-
            sonenvereinigung oder Vermögens-
            masse des öffentlichen Rechts mit
            Ausnahme von Religionsgemein-
            schaften und
         b) jede Körperschaft, Personenvereini-
            gung oder Vermögensmasse des
            Privatrechts, wenn an ihr eine Per-
            son nach Buchstabe a allein oder
            mehrere Personen nach Buchstabe a
            zusammen unmittelbar oder mittel-
            bar

            aa) die Mehrheit des gezeichneten

                Kapitals besitzen,

            bb) über die Mehrheit der mit den
                Anteilen verbundenen Stimm-
                rechte verfügen oder
            cc) mehr als die Hälfte der Mitglie-
                der des Verwaltungs-, Leitungs-
                oder Aufsichtsorgans bestellen
                können,
      7. Sachkundiger jede Person, die
         a) nach § 21 der Energieeinsparverord-
            nung berechtigt ist, Energieausweise
            auszustellen, jeweils entsprechend
            der Berechtigung, die für Wohn-
            oder Nichtwohngebäude gilt, oder
         b) zertifiziert ist
            aa) nach Fortbildungsprüfungsrege-
                lungen der Handwerkskammern
                nach Maßgabe des § 16a oder

                 bb) nach einem Zertifizierungs- oder
                     gleichwertigen     Qualifikations-
                     system in einem anderen Mit-
                     gliedstaat der Europäischen
                     Union oder einem anderen Ver-
                     tragsstaat des Abkommens über
                     den Europäischen Wirtschafts-
                     raum nach Maßgabe des Arti-
                     kels 14 Absatz 3 der Richtlinie
                     2009/28/EG des Europäischen
                     Parlaments und des Rates vom
                     23. April 2009 zur Förderung
                     der Nutzung von Energie aus
                     erneuerbaren Quellen und zur
                     Änderung und anschließenden
                     Aufhebung      der     Richtlinien
                     2001/77/EG und 2003/30/EG
                     (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),
           8. Verpflichteter jede Person, die zur Nut-
              zung Erneuerbarer Energien nach § 3
              Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,
           9. Wärme- und Kälteenergiebedarf die
              Summe

              a) der zur Deckung des Wärmebedarfs

                 für Heizung und Warmwasserberei-

                 tung jährlich benötigten Wärme-

                 menge und

              b) der zur Deckung des Kältebedarfs
                 für Raumkühlung jährlich benötigten
                 Kältemenge,

              jeweils einschließlich des thermischen
              Aufwands für Übergabe, Verteilung
              und Speicherung. Der Wärme- und Käl-
              teenergiebedarf wird nach den tech-
              nischen Regeln berechnet, die den An-
              lagen 1 und 2 zur Energieeinsparver-
              ordnung zugrunde gelegt werden. So-
              weit diese Anlagen keine technischen
              Regeln für die Berechnung bestimmter
              Anteile des Wärme- und Kälteenergie-
              bedarfs enthalten, wird der Wärme-
              und Kälteenergiebedarf nach den aner-
              kannten Regeln der Technik berechnet;
              das Bundesministerium für Umwelt,

              Naturschutz und Reaktorsicherheit

              kann im Einvernehmen mit dem Bun-
              desministerium für Verkehr, Bau und
              Stadtentwicklung durch Bekanntma-
              chung im Bundesanzeiger auf Veröf-
              fentlichungen sachverständiger Stellen
              über diese anerkannten Regeln der
              Technik hinweisen,“.
       dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 10.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „(Verpflichtete)“ wird gestrichen
           und das Wort „Wärmeenergiebedarf“ wird
           durch die Wörter „Wärme- und Kälteener-
           giebedarf“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand,
           wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im
           Ausland neu errichtet.“
BGBl. 2011, Seite 625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 625
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      bis 4 ersetzt:
         „(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme-
      und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten
      öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ih-
      rem Eigentum befinden und grundlegend reno-
      viert werden, durch die anteilige Nutzung von
      Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der
      §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch
      für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche
      Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend re-

      noviert.

         (3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen,
      dass auch bereits errichteten öffentlichen Ge-
      bäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber
      nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge
      einer grundlegenden Renovierung eine Vorbild-
      funktion zukommt, die den Anforderungen
      nach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung
      oder Pachtung von Gebäuden wird dies sicher-
      gestellt, wenn

      1. in erster Linie Gebäude angemietet oder ge-
         pachtet werden, bei denen bereits die Anfor-
         derungen nach Absatz 2 erfüllt werden,

      2. in zweiter Linie Gebäude angemietet oder
         gepachtet werden, deren Eigentümer sich
         verpflichten, die Anforderungen nach Ab-
         satz 2 im Falle einer grundlegenden Reno-
         vierung zu erfüllen.
      Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffent-
      lichen Hand nur übergangsweise angemietet
      oder gepachtet werden.
         (4) Die Länder können

      1. für bereits errichtete öffentliche Gebäude,
         mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude
         des Bundes, eigene Regelungen zur Erfül-
         lung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen
         und zu diesem Zweck von den Vorschriften

         dieses Gesetzes abweichen und

      2. für bereits errichtete Gebäude, die keine öf-
         fentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur
         Nutzung von Erneuerbaren Energien festle-
         gen.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
      „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
      oder 2“ ersetzt.

   b) In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen.

   c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
   d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

      „11. Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Er-
           füllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder
           2 der Art und dem Hauptzweck der Tätig-
           keit der Bundeswehr entgegensteht.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
                    Anteil Erneuerbarer
              Energien bei neuen Gebäuden“.

    b) In den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das
       Wort „Wärmeenergiebedarf“ durch die Wörter
       „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ ersetzt.
    c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerba-

       ren Energien nach Maßgabe der Nummer IV
       der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht
       nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der
       Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in
       Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt
       wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der
       nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneu-
       erbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt
       wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen
       Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zu-
       fuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der
       auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung
       (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Ener-
       gieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch
       Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
       bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeu-
       gung aus diesen Energieträgern geltende Anteil
       von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergie-
       bedarf.“
7a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a
            Anteil Erneuerbarer Energien bei
     grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
       (1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse
    nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu die-
    sem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 da-
    durch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergie-
    bedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt
    wird.

       (2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Ener-

    gien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der An-
    lage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3
    Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
    Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hie-
    raus gedeckt wird.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
       dert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Wärmeenergiebe-
           darf“ durch die Wörter „Wärme- und Kälte-
           energiebedarf“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Wärme“ durch die
           Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Bei öffentlichen Gebäuden kann die
       Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch
       erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren
       Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren
       Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in
       einem Umfang decken, der der Summe der ein-
BGBl. 2011, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626
        zelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a ent-
        spricht.“
 9. § 7 wird wie folgt geändert:
      a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
         dert:
        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
            gabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3
            Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
        bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a
                 wird das Wort „Wärmeenergiebedarf“
                 durch die Wörter „Wärme- und Kälte-
                 energiebedarf“ ersetzt.
            bbb) In Buchstabe a wird die Angabe
                 „Nummer IV“ durch die Angabe
                 „Nummer V“ ersetzt.

            ccc) In Buchstabe b werden das Wort „un-

                 mittelbar“ gestrichen und die Angabe

                 „Nummer V“ durch die Angabe „Num-

                 mer VI“ ersetzt.

            ddd) Der Satzteil nach Buchstabe b wird
                 wie folgt gefasst:
                 „decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Ab-
                 satz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten
                 entsprechend,“.

        cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer VI“

            durch die Angabe „Nummer VII“ ersetzt.

        dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maß-
                gabe der Nummer VIII der Anlage zu
                diesem Gesetz beziehen und den Wär-
                me- und Kälteenergiebedarf insgesamt
                mindestens in Höhe des Anteils nach
                den Sätzen 2 und 3 hieraus decken.
                Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der

                nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1

                für diejenige Energie gilt, aus der die

                Fernwärme oder Fernkälte ganz oder

                teilweise stammt. Bei der Berechnung

                nach Satz 1 wird nur die bezogene

                Menge der Fernwärme oder Fernkälte
                angerechnet, die rechnerisch aus Er-
                neuerbaren Energien, aus Anlagen zur
                Nutzung von Abwärme oder aus KWK-
                Anlagen stammt.“
      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch

        dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffent-

        lichen Gebäudes solarthermische Anlagen

        nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu
        diesem Gesetz von dem Eigentümer oder ei-
        nem Dritten betrieben werden, wenn die mit
        diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte
        Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälte-
        energiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung
        gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur
        Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4
        genutzt wird.“
10. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch
    die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Die folgenden Absätze 2 bis 3 werden ange-
        fügt:
          „(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,
        1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung
           von Ersatzmaßnahmen nach § 7
           a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen
              öffentlich-rechtlichen Pflichten wider-
              sprechen oder
           b) im Einzelfall technisch unmöglich sind
              oder
        2. soweit ihre Erfüllung und die Durchführung
           von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall
           wegen besonderer Umstände durch einen
           unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
           Weise zu einer unbilligen Härte führen. Dies
           gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme,

           mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt

           werden kann, mit Mehrkosten nach Maß-

           gabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und

           diese Mehrkosten nicht unerheblich sind.
           Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um
           die Differenz zwischen den Kosten der
           grundlegenden Renovierung unter Berück-
           sichtigung der Vorbildfunktion und den Kos-
           ten der grundlegenden Renovierung ohne
           Berücksichtigung der Vorbildfunktion. Bei

           der Berechnung sind alle Kosten und Ein-

           sparungen zu berücksichtigen, auch solche,
           die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
           der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten
           sind.
           (2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei
        öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Be-
        sitz einer Gemeinde oder eines Gemeindever-
        bandes ferner, wenn

        1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindever-

           band zum Zeitpunkt des Beginns der grund-

           legenden Renovierung überschuldet ist oder

           durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Ab-

           satz 2 und die Durchführung von Ersatz-

           maßnahmen nach § 7 überschuldet würde,

        2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3
           Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkos-
           ten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2
           Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
        3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband
           durch Beschluss das Vorliegen der Voraus-

           setzungen nach Nummer 2 feststellt; die je-

           weiligen Regelungen zur Beschlussfassung

           bleiben unberührt.

           (3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 ent-
        fällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland fer-
        ner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchfüh-
        rung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Ein-
        zelfall überwiegende Gründe am Belegenheits-
        ort entgegenstehen.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
            „Biomasse“ die Wörter „und die Anforde-
            rungen an gelieferte Biomasse“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627
  bb) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort
      „Anforderungen“ das Wort „sonstigen“ ein-
      gefügt und die Angabe „VII“ durch die An-
      gabe „VIII“ ersetzt.
  cc) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9
      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Num-
      mer 1“ ersetzt.
  dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Im Falle von öffentlichen Gebäuden müs-
      sen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt
      werden.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil
   vor Buchstabe a nach dem Wort „Brennstoff-
   lieferanten“ die Wörter „nach Maßgabe der
   Nummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz“ ein-
   gefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Angabe „VII“ durch die Angabe „VIII“
      ersetzt und werden die Wörter „dort in
      den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2
      Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4,
      V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen
      Nachweise“ durch die Wörter „Nachweise
      nach Satz 2“ ersetzt.
  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Nachweise nach Satz 1 sind die in den
      Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5
      und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz je-
      weils angegebenen Nachweise, sofern die
      Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3
      Nummer 3 keine abweichenden Nachweise
      festlegt; Herkunftsnachweise für Wärme
      oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach
      Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten

      nicht als Nachweise nach Satz 1.“

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1“

   durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-
   setzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

     „(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
  turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
  tigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
  des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit
  Zustimmung des Bundesrates Formulare für
  Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen

  nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen. Dies

  gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5

  der Anlage zu diesem Gesetz. In der Rechtsver-

  ordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden,

  dass

  1. über die Nachweise, Anzeigen oder Be-
     scheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4

     hinaus weitere Daten gegenüber der Be-

     hörde nachgewiesen werden müssen, so-

     weit dies für die Überwachung der Pflicht

     nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach
     § 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies

     schließt Regelungen zum Schutz personen-
     bezogener Daten ein,

             2. in den Nachweisen der Anteil der Erneuer-
                baren Energien am Wärme- und Kälteener-
                giebedarf des Gebäudes ausgewiesen wer-
                den muss; werden Wärmepumpen genutzt,
                ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII
                der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,
             3. abweichend von den Nachweisen, die in den
                Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und
                VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils
                angegeben sind, andere Nachweise nach
                Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt
                und aufbewahrt werden müssen.“
13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                                    „§ 10a
                  Information über die Vorbildfunktion

            Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung
         der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige
         geeignete Weise informieren; dies kann auch im
         Rahmen der aktiven und systematischen Informa-
         tion der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen
         des Bundes und der Länder über den Zugang zu
         Umweltinformationen geschehen. Die öffentliche
         Hand muss insbesondere über Folgendes infor-
         mieren:
         1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die
            Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3
            oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den
            ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der In-
            betriebnahme der Heizungsanlage oder des
            Abschlusses der grundlegenden Renovierung,
         2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Num-
            mer 2 über die Berechnung und die Annahmen,
            die der Berechnung zugrunde gelegt worden
            sind.“

14. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die

    Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

         a) Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort „Wärme“
            wird in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die
            Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt und in
            Nummer 4 wird das Wort „Nahwärmenetzen“
            durch das Wort „Wärmenetzen“ ersetzt.

         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
               „(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforde-
             rungen an die Förderung in den Verwaltungs-
             vorschriften nach § 13 Satz 2 sind

             1. solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten

                als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie

                mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar

                Keymark“ zertifiziert sind. Die Zertifizierung

                muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06),

                12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und
                12976-2 (2006-04) erfolgen2),

             2. Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse

                nur förderfähig, wenn der Umwandlungswir-

                kungsgrad mindestens folgende Werte er-

                reicht:

2
    ) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag
      GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patent-
      und Markenamt in München archiviert.
BGBl. 2011, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628
              a) 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder
                 Warmwasserbereitung, die der Erfüllung
                 der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 die-
                 nen,

              b) 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder

                 Warmwasserbereitung, die nicht der Er-

                 füllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1

                 oder 2 dienen, und

              c) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Hei-

                 zung oder Warmwasserbereitung dienen.

              Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle
              von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5
              (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im
              Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN
              14785 (2006-09) ermittelte feuerungstech-
              nische Wirkungsgrad und in den übrigen
              Fällen der nach den anerkannten Regeln
              der Technik berechnete Wirkungsgrad. Die
              Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2
              können abweichend von Satz 1 Buchstabe b
              für die dort genannten Anlagen auch einen
              niedrigeren Mindestumwandlungswirkungs-
              grad festlegen, wenn diese Anlagen beson-
              dere Umweltanforderungen erfüllen,
          3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geother-
             mie, Umweltwärme oder Abwärme nur för-
             derfähig, wenn sie mit einem der folgenden
             Zeichen ausgezeichnet sind:
              a) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen
                 „Euroblume“3),
              b) dem Umweltzeichen „Blauer Engel“4)
                 oder
              c) dem Prüfzeichen „European Quality La-
                 bel for Heat Pumps“ (Version 1.3)5).

              Die Verwaltungsvorschriften nach § 13
              Satz 2 können abweichend von Satz 1 für
              die dort genannten Zeichen festlegen, dass
              die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer
              Vergabegrundlagen nach diesen neuen Ver-
              gabegrundlagen vergeben worden sein
              müssen. Die Verwaltungsvorschriften kön-
              nen abweichend von Satz 1 ferner festlegen,
              dass Wärmepumpen auch förderfähig sind,
              wenn sie Anforderungen nach anderen euro-
              päischen oder gemeinschaftlichen Normen
              erfüllen, sofern diese den Anforderungen

3
  ) Amtlicher Hinweis: Das gemeinschaftliche Umweltzeichen „Euroblu-
    me“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kom-
    mission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien
    für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder
    Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).
4
  ) Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben
    nach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 „Energiesparende Wär-
    mepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip
    oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“
    (2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit
    elektrisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die Vergabegrund-
    lagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und

    Kennzeichnung e. V., Sankt Augustin, bezogen werden.
5
  ) Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat
    Pumps“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European
    Heat Pump Association“ (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktver-
    dampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Was-
    ser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie
    für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabe-
    grundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüs-
    sel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.

          an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 ent-
          sprechen.“
16. § 15 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1“

        durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, der Pflicht nach

        § 3 Absatz 2“ und die Angabe „§ 3 Abs. 2“

        durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 2“ er-

        setzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe a werden die Angabe
                „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
                satz 1 oder 2“ und die Angabe „V“
                durch die Angabe „VI“ ersetzt.
           bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3
                Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
                Nummer 2“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
                das    Wort    „Wärmeenergiebedarf“
                durch die Wörter „Wärme- und Kälte-
                energiebedarf“ ersetzt.
           bbb) In Buchstabe a werden die Angabe
                „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
                satz 1 oder 2“ und die Angabe „§ 5“
                durch die Angabe „§ 5 oder § 5a“ er-
                setzt.
           ccc) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3
                Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
                Nummer 2“ ersetzt.
17. In § 16 werden die Wörter „Nah- oder Fernwärme-
    versorgung“ durch die Wörter „Fernwärme- oder
    Fernkälteversorgung“ ersetzt.

18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                           „§ 16a

           Installateure für Erneuerbare Energien
       Zur Fortbildung von Installateuren für den Ein-
     bau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Er-
     zeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Bio-
     masse, solarer Strahlungsenergie oder Geother-
     mie können die Handwerkskammern Fortbil-
     dungsprüfungsregelungen nach § 42a der Hand-
     werksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV
     der Richtlinie 2009/28/EG erlassen.“

19. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wär-
    meenergiebedarf“ durch die Wörter „Wärme- und
    Kälteenergiebedarf“ ersetzt.

20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                           „§ 18a

                    Berichte der Länder

        Damit die Bundesregierung die Berichte nach
     Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Er-

     fahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berich-
     ten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011,

     dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei
     Jahre über

     1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach
        § 1a,
BGBl. 2011, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629
     2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur
        Förderung der Erzeugung von Wärme und
        Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbeson-
        dere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und

     3. den Vollzug dieses Gesetzes.

     Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis
     zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte
     nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen

     Daten enthalten.“

21. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 19

                   Übergangsvorschriften“.

     b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch
        die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und
        werden nach dem Wort „Bauantrag“ die Wörter
        „oder der Antrag auf Zustimmung“ eingefügt.

     c) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die
        Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
        satz 1 Satz 1“ ersetzt.
     d) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
          „(3) § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und
       Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz
       sind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder
       grundlegende Renovierung von öffentlichen
       Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem
       1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag
       auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige
       erstattet ist. Auf die nicht genehmigungsbe-
       dürftige Errichtung oder grundlegende Reno-
       vierung von öffentlichen Gebäuden, die nach
       Maßgabe des Bauordnungsrechts der zustän-
       digen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind,
       sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und
       Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz
       nicht anzuwenden, wenn die erforderliche
       Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli
       2011 erfolgt ist. Auf sonstige nicht geneh-
       migungsbedürftige, insbesondere genehmi-
       gungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtun-
       gen und grundlegende Renovierungen von öf-
       fentlichen Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2,
       § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu
       diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor
       dem 1. Januar 2012 mit der Bauausführung
       begonnen worden ist.

          (4) § 3 Absatz 3 ist auf die grundlegende Re-
       novierung von öffentlichen Gebäuden, die von
       der öffentlichen Hand auf Grund eines am
       1. Mai 2011 bestehenden Miet- oder Pacht-
       verhältnisses genutzt werden, bis zum Ablauf
       dieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht an-
       zuwenden.

          (5) Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Er-
       richtung von Gebäuden in der Fassung anzu-
       wenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der
       Zustimmungsantragstellung oder der Bauan-
       zeige gilt. Auf die nicht genehmigungsbedürf-
       tige Errichtung von Gebäuden, die nach Maß-
       gabe des Bauordnungsrechts der zuständigen
       Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, ist die-

       ses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die
       zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zustän-
       dige Behörde gilt. Auf sonstige nicht genehmi-
       gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-,
       anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von

       Gebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung an-
       zuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der
       Bauausführung gilt.“

22. Die Anlage wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

       „Anlage

             Anforderungen an die Nutzung von

       Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“.

    b) Nummer I wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a sowie
                in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
                und Doppelbuchstabe bb wird jeweils
                das Wort „Solarkollektoren“ durch die
                Wörter „solarthermische Anlagen“ er-
                setzt.
           bbb) Buchstabe b wird durch die folgenden
                Buchstaben b und c ersetzt:
                 „b) die Nutzung nur dann als Ersatz-
                     maßnahme nach § 7 Absatz 2,
                     wenn solarthermische Anlagen
                     mit einer Fläche von mindestens
                     0,06 Quadratmetern Aperturfläche
                     je Quadratmeter Nutzfläche instal-
                     liert werden,

                 c) eine Nutzung von solarthermi-
                    schen Anlagen mit Flüssigkeiten
                    als Wärmeträger nur dann als Er-
                    füllung der Pflicht nach § 3 Ab-
                    satz 1 oder 2 oder als Ersatzmaß-
                    nahme nach § 7 Absatz 2, wenn
                    die Anlagen mit dem europä-
                    ischen Prüfzeichen „Solar Key-
                    mark“ zertifiziert sind; § 14 Ab-
                    satz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt ent-
                    sprechend.“
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Buch-
           stabe b“ durch die Angabe „Buchstabe c“
           ersetzt.

    c) Nummer II wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben b
           und c wie folgt gefasst:
           „b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse
               gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht
               nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung
               in einem Heizkessel, der der besten
               verfügbaren Technik entspricht, oder in
               einer KWK-Anlage erfolgt.

           c) Die Nutzung von gasförmiger Biomas-
              se, die auf Erdgasqualität aufbereitet
              und eingespeist worden ist (Biome-
              than), gilt unbeschadet der Buch-
              staben a und b nur dann als Erfüllung
              der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,
              wenn
BGBl. 2011, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
             aa) bei der Aufbereitung und Einspei-
                 sung des Biomethans die Voraus-
                 setzungen nach Nummer I.1 Buch-
                 stabe a bis c der Anlage 1 zum
                 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
                 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),
                 das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
                 setzes vom 12. April 2011 (BGBl. I
                 S. 619) geändert worden ist, in der
                 jeweils geltenden Fassung einge-
                 halten worden sind und

             bb) die Menge des entnommenen Bio-
                 methans im Wärmeäquivalent am
                 Ende eines Kalenderjahres der
                 Menge von Gas aus Biomasse ent-

                 spricht, das an anderer Stelle in das

                 Gasnetz eingespeist worden ist,
                 und wenn für den gesamten Trans-
                 port und Vertrieb des Biomethans
                 von seiner Herstellung, seiner Ein-
                 speisung in das Erdgasnetz und
                 seinem Transport im Erdgasnetz
                 bis zu seiner Entnahme aus dem
                 Erdgasnetz Massenbilanzsysteme
                 verwendet worden sind.“
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3
              Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
              oder 2“ ersetzt.

         bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

              „b) Die Nutzung von flüssiger Bio-
                  masse gilt unbeschadet des
                  Buchstaben a nur dann als Erfül-
                  lung der Pflicht nach § 3 Absatz 1
                  oder 2, wenn die zur Wärmeerzeu-
                  gung eingesetzte Biomasse die
                  folgenden Anforderungen erfüllt:

                  aa) die Anforderungen an einen

                      nachhaltigen Anbau und eine

                      nachhaltige Herstellung, die

                      die      Biomassestrom-Nach-

                      haltigkeitsverordnung       vom

                      23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174),
                      die zuletzt durch Artikel 5 des
                      Gesetzes vom 12. April 2011
                      (BGBl. I S. 619) geändert wor-

                      den ist, in der jeweils gelten-

                      den Fassung stellt, und

                  bb) das Treibhausgas-Minderungs-
                      potenzial, das bei der Wär-
                      meerzeugung in entsprechen-
                      der Anwendung des § 8
                      der Biomassestrom-Nachhal-
                      tigkeitsverordnung   mindes-
                      tens erreicht werden muss.
                      § 10 der Biomassestrom-
                      Nachhaltigkeitsverordnung ist
                      nicht anzuwenden. Bei der
                      Berechnung des Treibhaus-
                      gas-Minderungspotenzials ist
                      der Vergleichswert für Fossil-

                brennstoffe (EF) nach Num-
                mer 4 der Anlage 1 zur Bio-
                massestrom-Nachhaltigkeits-
                verordnung
                 – für flüssige Biomasse, die
                   zur Wärmeerzeugung ver-
                   wendet wird, 77 g CO2eq/
                   MJ und

                 – für flüssige Biomasse, die
                   zur Wärmeerzeugung in
                   Kraft-Wärme-Kopplung ver-
                   wendet wird, 85 g CO2eq/
                   MJ.“
    ccc) Buchstabe c wird gestrichen.

cc) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-

    mern 3 bis 5 ersetzt:

    „3. Feste Biomasse
       a) Die Nutzung von fester Biomasse
          gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht
          nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der
          entsprechend § 14 Absatz 2 Num-
          mer 2 Satz 2 berechnete Umwand-
          lungswirkungsgrad folgende Werte
          nicht unterschreitet:
          aa) 86 Prozent bei Anlagen zur Hei-
              zung oder Warmwasserberei-
              tung mit einer Leistung bis ein-
              schließlich 50 Kilowatt,
          bb) 88 Prozent bei Anlagen zur Hei-
              zung oder Warmwasserberei-

              tung mit einer Leistung über
              50 Kilowatt oder
          cc) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht
              der Heizung oder Warmwasser-
              bereitung dienen.
       b) Die Nutzung von fester Biomasse
          beim Betrieb von Feuerungsanlagen
          im Sinne der Verordnung über kleine
          und mittlere Feuerungsanlagen vom

          26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der

          jeweils geltenden Fassung gilt unbe-

          schadet des Buchstaben a nur dann

          als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Ab-

          satz 1 oder 2, wenn

          aa) die Nutzung erfolgt in einem
              – Biomassekessel oder

              – automatisch beschickten Bio-

                masseofen mit Wasser als

                Wärmeträger,
          bb) die Anforderungen der Verord-
              nung über kleine und mittlere
              Feuerungsanlagen erfüllt werden
              und
          cc) ausschließlich Biomasse nach
              § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a
              oder 8 dieser Verordnung einge-
              setzt wird.

    4. Nachweis der Anforderungen an gelie-
       ferte Biomasse
       Die Abrechnungen der Brennstoffliefe-
       ranten, mit denen die Erfüllung der in
BGBl. 2011, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
          § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1
          vorgesehenen Mindestanteile nach
          § 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen
          wird, müssen die folgenden Bescheini-
          gungen enthalten:
          a) im Falle der Nutzung von gasförmi-
             ger Biomasse die Bescheinigung,
             dass die Anforderungen nach Num-
             mer 1 Buchstabe c erfüllt sind,

          b) im Falle der Nutzung von flüssiger
             Biomasse einen anerkannten Nach-
             weis nach § 14 der Biomassestrom-
             Nachhaltigkeitsverordnung. Enthält
             dieser Nachweis bei den Angaben
             zum Treibhausgas-Minderungspo-
             tenzial nicht den Vergleichswert für
             die Verwendung, für die die flüssige
             Biomasse eingesetzt wird, müssen
             die Verpflichteten nachweisen, dass
             die eingesetzte flüssige Biomasse
             das     Treibhausgas-Minderungspo-
             tenzial auch bei dieser Verwendung
             aufweist. Dies kann durch die Stelle,
             die den Nachweis ausgestellt hat,
             oder durch eine Zertifizierungsstelle,
             die nach § 42 der Biomassestrom-
             Nachhaltigkeitsverordnung       aner-
             kannt ist, bescheinigt werden. So-
             fern die Bundesanstalt für Landwirt-
             schaft und Ernährung eine Methode
             zur Umrechnung des Treibhausgas-
             Minderungspotenzials für unter-
             schiedliche Verwendungen im elek-
             tronischen Bundesanzeiger nach
             § 21 Absatz 1 Satz 2 der Biomas-
             sestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

             bekannt macht, kann auch dies als

             Nachweis nach Satz 1 dienen.

      5. Nachweis der sonstigen Anforderungen
          Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3
          darüber, dass die Anforderungen nach
          Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
          Buchstabe a oder Nummer 3 Buchsta-
          be a und b erfüllt sind, ist die Beschei-
          nigung eines Sachkundigen, des Anla-
          genherstellers oder des Fachbetriebs,
          der die Anlage eingebaut hat.“
d) Nummer III wird wie folgt geändert:
  aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
      ändert:

      aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spie-
           gelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
           durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“
           ersetzt.
      bbb) Im ersten Spiegelstrich wird das Wort
           „und“ durch ein Komma ersetzt.
      ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der
           Punkt am Ende durch das Wort „und“
           ersetzt.
      ddd) Folgender Spiegelstrich wird ange-
           fügt:
            „ – die Wärmepumpe mit dem ge-
                meinschaftlichen Umweltzeichen

                „Euroblume“, dem Umweltzeichen
                „Blauer Engel“ oder dem Prüfzei-
                chen „European Quality Label for
                Heat Pumps“ (Version 1.3) ausge-
                zeichnet ist oder Anforderungen
                nach europäischen oder gemein-
                schaftlichen Normen erfüllt, die
                den Anforderungen für die Ver-
                gabe dieser Zeichen entsprechen
                und in den Verwaltungsvorschrif-
                ten nach § 13 Satz 2 genannt
                sind.“

   bb) In Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 werden
       die Wörter „Die Jahresarbeitszahl“ durch
       die Wörter „Die Jahresarbeitszahl nach
       Satz 1 oder 2 verringert sich ferner bei Wär-
       mepumpen in bereits errichteten Gebäu-
       den, mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2
       erfüllt werden soll, um den Wert 0,2. Die
       Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3“
       ersetzt.
   cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spie-
            gelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
            durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“
            ersetzt.

       bbb) Im ersten Spiegelstrich werden die
            Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wör-
            ter „Satz 4 und 5“ ersetzt.
       ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der
            Punkt am Ende durch ein Komma
            und das Wort „und“ ersetzt.
       ddd) Folgender Spiegelstrich wird ange-
            fügt:

            „ – die Wärmepumpe mit dem ge-

                meinschaftlichen Umweltzeichen

                „Euroblume“ oder dem Umwelt-
                zeichen „Blauer Engel“ ausge-
                zeichnet ist oder Anforderungen
                nach europäischen oder gemein-
                schaftlichen Normen erfüllt, die
                den Anforderungen für die Ver-
                gabe dieser Zeichen entsprechen
                und in den Verwaltungsvorschrif-
                ten nach § 13 Satz 2 genannt
                sind.“
   dd) In Nummer 3 wird das Wort „Nachweis“
       durch das Wort „Nachweise“ ersetzt, wer-
       den die Wörter „§ 10 Abs. 3 ist“ durch die
       Wörter „§ 10 Absatz 3 sind“ ersetzt und
       werden nach dem Wort „Sachkundigen“
       die Wörter „und das Umweltzeichen „Euro-
       blume“, das Umweltzeichen „Blauer En-
       gel“, das Prüfzeichen „European Quality
       Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwer-
       tiger Nachweis“ eingefügt.
e) Nach Nummer III wird folgende Nummer IV ein-
   gefügt:
   „IV. Kälte aus Erneuerbaren Energien
       1. Die Nutzung von Kälte aus Erneuerba-
          ren Energien gilt nur dann als Erfüllung
          der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,
          wenn
BGBl. 2011, Seite 632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 632
               a) die Kälte technisch nutzbar gemacht
                  wird
                  aa) durch unmittelbare Kälteent-
                      nahme aus dem Erdboden oder
                      aus Grund- oder Oberflächen-
                      wasser oder

                  bb) durch thermische Kälteerzeu-
                      gung mit Wärme aus Erneuerba-
                      ren Energien im Sinne des § 2
                      Absatz 1 Nummer 1 bis 4,

               b) die Kälte zur Deckung des Kältebe-
                  darfs für Raumkühlung nach § 2 Ab-
                  satz 2 Nummer 9 Buchstabe b ge-
                  nutzt wird und

               c) der Endenergieverbrauch für die Er-
                  zeugung der Kälte, die Rückkühlung
                  und die Verteilung der Kälte nach der
                  jeweils besten verfügbaren Technik
                  gesenkt worden ist.
               Die technischen Anforderungen nach
               den Nummern I bis III gelten entspre-
               chend. Die für die Erfüllung der Pflicht
               nach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare
               Kältemenge umfasst die für die Zwecke
               des Satz 1 Buchstabe b nutzbar ge-
               machte Kälte, nicht jedoch die zum An-
               trieb thermischer Kälteerzeugungsanla-
               gen genutzte Wärme.
            2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3
               ist die Bescheinigung eines Sachkundi-
               gen.“
      f) Die bisherige Nummer IV wird Nummer V und
         wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buch-
            stabe a die Angabe „§ 7 Nr. 1“ durch die

            Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

        bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
            eingefügt:

           „3. Sofern Kälte genutzt wird, die durch
               Anlagen technisch nutzbar gemacht
               wird, denen unmittelbar Abwärme zu-
               geführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Aus-
               nahme von Satz 1 Buchstabe a ent-
               sprechend.“

        cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4,

            und in der neuen Nummer 4 wird die An-

            gabe „§ 7 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
            satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
        dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
            und wie folgt gefasst:

           „5. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3
               sind

               a) für Nummer 1 die Bescheinigung
                  eines Sachkundigen und das Um-
                  weltzeichen „Euroblume“, das Um-
                  weltzeichen „Blauer Engel“, das
                  Prüfzeichen „European Quality Label
                  for Heat Pumps“ oder ein gleichwer-
                  tiger Nachweis,
               b) für Nummer 2 die Bescheinigung
                  eines Sachkundigen oder die Be-

             scheinigung des Anlagenherstellers
             oder des Fachbetriebs, der die An-
             lage eingebaut hat,
          c) für die Nummern 3 und 4 die Be-
             scheinigung eines Sachkundigen.“

g) Die bisherige Nummer V wird Nummer VI und
   wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 3
       Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
       oder 2“ und die Angabe „§ 7 Nr. 1“ durch
       die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1“
       ersetzt.

   bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
       eingefügt:

       „2. Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2
           und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Ab-
           satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten
           auch dann als erfüllt, sofern Kälte ge-
           nutzt wird, die durch Anlagen technisch
           nutzbar gemacht wird, denen unmittel-
           bar Wärme aus einer KWK-Anlage im
           Sinne der Nummer 1 zugeführt wird.
           Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von
           Satz 1 Buchstabe a entsprechend.“
   cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3,
       und in dem Satzteil vor Buchstabe a wird
       das Wort „Wärme“ durch die Wörter
       „Wärme oder Kälte“ ersetzt.
h) Die bisherige Nummer VI wird Nummer VII und
   wie folgt geändert:
   aa) In Nummer 1 wird in dem Satzteil vor Buch-
       stabe a die Angabe „§ 7 Nr. 2“ durch die
       Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

   bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden

       Nummern 2 und 3 eingefügt:

       „2. Maßnahmen zur Einsparung von Ener-
           gie gelten bei öffentlichen Gebäuden
           vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur
           dann als Ersatzmaßnahme nach § 7
           Absatz 1 Nummer 2, wenn damit

          a) bei der Errichtung öffentlicher Ge-
             bäude abweichend von Nummer 1
             der Transmissionswärmetransferko-

             effizient um mindestens 30 Prozent

             oder

          b) bei der grundlegenden Renovierung
             öffentlicher Gebäude der 1,4fache
             Wert des Transmissionswärmetrans-
             ferkoeffizienten um    mindestens
             20 Prozent

          unterschritten wird. Transmissionswär-
          metransferkoeffizient im Sinne des Sat-
          zes 1 ist der spezifische, auf die wär-
          meübertragende       Umfassungsfläche
          bezogene Transmissionswärmetrans-
          ferkoeffizient des Referenzgebäudes
          gleicher Geometrie, Nettogrundfläche,
          Ausrichtung und Nutzung einschließlich
          der Anordnung der Nutzungseinheiten
          nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energie-
BGBl. 2011, Seite 633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 633
               einsparverordnung in der am 1. Mai
               2011 geltenden Fassung. Der Trans-
               missionswärmetransferkoeffizient wird
               nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2
               (2007-02), die wärmeübertragende Um-
               fassungsfläche wird nach DIN EN ISO
               13789 (1999-10), Fall „Außenabmes-
               sung“, ermittelt, so dass alle thermisch
               konditionierten Räume des Gebäudes

               von dieser Fläche umschlossen wer-

               den. Bei der grundlegenden Renovie-

               rung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1
               Buchstabe b auch dann als erfüllt,
               wenn das öffentliche Gebäude nach
               der grundlegenden Renovierung die
               Anforderungen an zu errichtende Ge-
               bäude nach § 4 der Energieeinsparver-
               ordnung in der am 1. Mai 2011 gelten-
               den Fassung erfüllt.
            3. Maßnahmen zur Einsparung von Ener-
               gie, bei denen ganz oder teilweise Er-
               neuerbare Energien, Abwärme oder
               Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung ge-
               nutzt werden, um den Wärme- und Käl-
               teenergiebedarf zu decken, gelten un-
               beschadet der Nummern 1 oder 2 nur
               dann als Ersatzmaßnahme nach § 7
               Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die An-
               forderungen nach den Nummern I bis VI
               erfüllen.“

        cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
            Nummer 4 und 5.

     i) Die bisherige Nummer VII wird Nummer VIII und
        wie folgt geändert:
        aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

            „VIII. Fernwärme oder Fernkälte“.
        bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor
                 Buchstabe a die Wörter „Wärme aus
                 einem Netz der Nah- oder Fernwär-

                 meversorgung“ durch die Wörter

                 „Fernwärme oder Fernkälte“, die An-

                 gabe „§ 7 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 7

                 Absatz 1 Nummer 3“ und nach den

                 Wörtern „wenn die“ das Wort „Wär-

                 me“ durch die Wörter „in dem Wärme-

                 oder Kältenetz insgesamt verteilte

                 Wärme oder Kälte“ ersetzt.

            bbb) In Satz 2 wird die Angabe „V“ durch
                 die Angabe „VI“ ersetzt.
        cc) In Nummer 2 wird das Wort „Wärmenetzbe-
            treiber“ durch die Wörter „Wärme- oder
            Kältenetzbetreiber“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
              Energiestatistikgesetzes

   Das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2867), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz ange-
     fügt:

     „Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach
     Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuer-
     baren Energieträgern auszuweisen.“
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3

     umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private

     Haushalte und sonstige Sektoren.“

2. Dem § 5 wird folgender Satz eingefügt:
  „Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen
  die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte
  und sonstige Sektoren.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „den Be-
         zug von“ durch die Wörter „die in ihr Netz
         eingespeiste“ ersetzt.
     bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
         stabe d eingefügt:

         „d) die vom Einspeiser selbst erzeugte und
             verbrauchte Elektrizität aus Energieträ-
             gern nach Buchstabe a aus Anlagen mit
             Anschluss an das Netz des Netzbetrei-
             bers,“.

  b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „100“ wird durch die Angabe
         „500“ ersetzt.

     bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
         „b) Einsatz von Bioenergieträgern jeweils
             nach Art und nach Herkunft aus dem In-
             und Ausland,“.
     cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „so-
         wie“ die Wörter „Einfuhr und“ eingefügt.
     dd) Folgender Satz wird angefügt:

         „Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst

         sich nach Anhang III der Richtlinie

         2009/28/EG des Europäischen Parlaments

         und des Rates vom 23. April 2009 zur För-

         derung der Nutzung von Energie aus erneuer-

         baren Quellen und zur Änderung und an-

         schließenden Aufhebung der Richtlinien

         2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140

         vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils gelten-
         den Fassung.“

                       Artikel 4
                    Änderung des
                   Baugesetzbuchs
   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 109 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und
  § 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2011, Seite 634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 634
2. In § 173 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
  „§ 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
  wenden.“

                       Artikel 5
                   Änderung der
      Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

  Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom

23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis aus-
      schließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam
      ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und
      Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes für den Strom aus der Menge flüssiger Bio-
      masse, auf die sich der unwirksame Nachhaltig-
      keitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bo-
      nus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
      nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes entfällt darüber hinaus end-
      gültig, wenn
      1. der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbe-
         treiber die Gründe für die Unwirksamkeit des

         Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt

         des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse,
         auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeits-
         nachweis bezieht, bekannt waren oder sie
         oder er bei Anwendung der im Verkehr üb-
         lichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erken-
         nen können oder
      2. das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nach-

         haltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeit-

         punkt der Ausstellung des Nachhaltigkeits-

         nachweises ungültig war.“

2. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
      Zertifizierungsstellen sind befugt, während der
      Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Ge-
      schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Trans-
      portmittel zu betreten, soweit dies für die Kon-
      trolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befug-
      nis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich

      dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im

      Zusammenhang mit der Herstellung oder Liefe-

      rung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeits-
      nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt
      wird, Tätigkeiten ausübt.
        (3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich die-
      ser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen
      nach Absatz 1 und 2 zu dulden.“

3. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
  den.“

4. Nach § 55 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
  die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be-
  fugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
  Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
  sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die
  Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49
  Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend an-

  zuwenden.“

5. § 74 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die
       Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
       obliegt dem Bundesministerium für Ernährung,
       Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Fragen
       von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem
       Bundesministerium der Finanzen abzustimmen
       und es ist das Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
       torsicherheit herzustellen.“

6. In Nummer 1 der Anlage 5 werden die Buchstaben e
   und f durch die folgenden Buchstaben e bis g er-
   setzt:

  „e) dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich

      verpflichten,

       aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssys-
           tems zu erfüllen,

       bb) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu
           dulden und

       cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Ver-

           ordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht

           im Geltungsbereich dieser Verordnung lie-

           gen, der zuständigen Behörde eine dem
           § 55 entsprechende Kontroll- und Betre-
           tungsmöglichkeit zu gewähren,
  f)   dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfül-
       lung der Anforderungen dieses Zertifizierungs-
       systems verpflichtet haben, einschließlich aller
       von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung
       der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittel-
       bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine
       Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

       aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssys-

           tems und die Anforderungen nach § 26 Ab-

           satz 1 zu erfüllen,

       bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dul-
           den und

       cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Ver-
           ordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht
           im Geltungsbereich dieser Verordnung lie-
           gen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49
           und 50 entsprechende Kontroll- und Betre-
           tungsmöglichkeit zu gewähren,
BGBl. 2011, Seite 635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 635
  g) auf welche Länder oder Staaten sich die in den
     Buchstaben a bis f genannten Anforderungen
     beziehen.“

                     Artikel 5a

                  Änderung des
             Hochbaustatistikgesetzes

  In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikge-
setzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Heizenergie;“ die Wörter „Art der Warmwas-
serbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen

zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfül-
lung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes;“ ein-
gefügt.

                        Artikel 6
                      Inkrafttreten

  Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 5 Nummer 1 treten
mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 5a tritt
am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge-
setz am 1. Mai 2011 in Kraft; Artikel 2 Nummer 12 tritt in
den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in der bis
dahin geltenden Fassung getroffen haben, am 1. No-
vember 2011 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 12. April 2011
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l

                                     Der Bundesminister
a M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                       Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 619. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a99e3bc0805ee5a1….