Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 619
BGBl. 2011 I S. 619 · 91.137 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)*)
Vom 12. April
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 63 folgende Angabe eingefügt:
„§ 63a Gebühren und Auslagen“.
2. Nach § 3 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Do-
kument, das ausschließlich dazu dient, ge-
genüber einem Endkunden im Rahmen der
Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1
Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil
oder eine bestimmte Menge des Stroms
aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,“.
3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
„(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise-
willigen nach Eingang eines Netzanschlussbegeh-
rens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die
Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu
übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschluss-
begehren bearbeitet wird und
2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus
ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetrei-
bern übermitteln müssen, damit die Netzbetrei-
ber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre
Planungen nach § 9 durchführen können.
(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise-
willigen nach Eingang der erforderlichen Informa-
tionen unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung
des Netzanschlusses mit allen erforderlichen
Arbeitsschritten,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur För-
derung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
2011
2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die
Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen,
sowie auf Antrag die für eine Netzverträglich-
keitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Vor-
anschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibe-
rinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netz-
anschluss entstehen; dieser Kostenvoran-
schlag umfasst nur die Kosten, die durch die
technische Herstellung des Netzanschlusses
entstehen, und insbesondere nicht die Kosten
für die Gestattung der Nutzung fremder Grund-
stücke für die Verlegung der Netzanschlusslei-
tung.
Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anla-
genbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann
unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kosten-
voranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt
hat.“
3a. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab
dem Jahr 2012: 9,0 Prozent.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Num-
mer 8
1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die
Leistung der bei der Bundesnetzagentur
zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
innerhalb der vorangegangenen zwölf Mo-
nate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten
Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um
3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um
6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um
9,0 Prozentpunkte,
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um
12,0 Prozentpunkte oder
e) 7 500 Megawatt überschreitet, um
15,0 Prozentpunkte;
2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die
Leistung der bei der Bundesnetzagentur
zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
innerhalb der vorangegangenen zwölf Mo-
nate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten
Anlagen

a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um
2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um
5,0 Prozentpunkte oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um
7,5 Prozentpunkte.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr gel-
tenden Prozentsatz und die daraus resultieren-
den Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober
eines Jahres im Bundesanzeiger.
(4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen
nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach
dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012
in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber
der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung,
wenn die Leistung der bei der Bundesnetz-
agentur nach dem 28. Februar 2011 und vor
dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2
registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipli-
ziert
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Pro-
zent,
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Pro-
zent,
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Pro-
zent,
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Pro-
zent oder
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Pro-
zent.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie den nach Satz 1 ermittelten
Prozentsatz und die daraus resultierenden Ver-
gütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesan-
zeiger.“
3b. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „31,94 Cent“
durch die Angabe „21,11 Cent“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im
Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 errichtet
werden, beträgt die Vergütung abweichend
von Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunde.“
3c. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „43,01 Cent“
durch die Angabe „28,74 Cent“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „40,91 Cent“
durch die Angabe „27,33 Cent“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „39,58 Cent“
durch die Angabe „25,86 Cent“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „33,0 Cent“
durch die Angabe „21,56 Cent“ ersetzt.
3d. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert
sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde
für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, be-
zogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strom-
menge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne
der §§ 23 bis 33 liefern.“
4. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Herkunftsnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbe-
treiberinnen und Anlagenbetreibern auf Antrag
Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren
Energien aus. Sie überträgt oder entwertet Her-
kunftsnachweise auf Antrag. Ausstellung, Übertra-
gung und Entwertung erfolgen elektronisch und
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64
Absatz 4; sie müssen vor Missbrauch geschützt
sein.
(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64
Absatz 4 Herkunftsnachweise für Strom aus Er-
neuerbaren Energien an, die ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Union oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum ausgestellt hat. Das gilt
nur für Herkunftsnachweise, die nach Artikel 15
der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
baren Quellen und zur Änderung und anschließen-
den Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) aus-
gestellt worden sind.
(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektro-
nische Datenbank ein, in der die Ausstellung, An-
erkennung, Übertragung und Entwertung von Her-
kunftsnachweisen registriert werden (Herkunfts-
nachweisregister).
(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1
bis 3 ist das Umweltbundesamt.“
5. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Nachweise“ durch die
Wörter „Herkunftsnachweise oder sonstige
Nachweise, die die Herkunft des Stroms bele-
gen,“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Nachweis“ durch die
Wörter „Herkunftsnachweis oder sonstigen
Nachweis, der die Herkunft des Stroms be-
legt,“ ersetzt.
6. § 61 Absatz 4 wird aufgehoben.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder ent-
gegen § 34 oder § 36 Abs. 4“ gestrichen
und das Wort „oder“ am Ende der Vor-
schrift durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 64“
durch die Angabe „§ 61“ und der Punkt
am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. einer Rechtsverordnung nach
a) § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
b) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
c) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder
Nummer 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
und 2 die Bundesnetzagentur,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
Buchstabe a die Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
Buchstabe b und c das Umweltbundesamt.“
8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
verordnungen werden zur Deckung des Verwal-
tungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-
bührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Da-
bei können feste Sätze, auch in Form von Zeitge-
bühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die
Erstattung von Auslagen auch abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
(2) Zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 Satz 2 und 3 sind ermächtigt
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie für Amtshandlungen der Bundes-
netzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 in Ver-
bindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgeset-
zes,
2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
dem Bundesministerium der Finanzen für
Amtshandlungen der Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung im Zusammenhang
mit der Anerkennung von Systemen oder mit
der Anerkennung und Überwachung einer un-
abhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 64 Absatz 2,
3. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlun-
gen der zuständigen Behörde im Zusammen-
hang mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-
tragung oder Entwertung von Herkunftsnach-
weisen nach der Rechtsverordnung auf Grund
des § 64 Absatz 4. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
das Umweltbundesamt übertragen.“
9. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergü-
tung oder die Boni für Strom aus Biomasse
nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung
eingesetzte Biomasse folgende Anforderun-
gen erfüllt:
a) bestimmte ökologische Anforderungen
an einen nachhaltigen Anbau, insbeson-
dere zum Schutz natürlicher Lebens-
räume oder Flächen, die als Kohlenstoff-
speicher dienen,
b) bestimmte ökologische und soziale An-
forderungen an eine nachhaltige Herstel-
lung,
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minde-
rungspotenzial, das bei der Stromerzeu-
gung mindestens erreicht werden muss;
hierbei können abweichend von Num-
mer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 zu diesem Ge-
setz auch Fälle geregelt werden, in denen
die Nichteinhaltung dieser Anforderungen
nicht dazu führt, dass der Anspruch auf
den Bonus für Strom aus nachwachsenden
Rohstoffen endgültig entfällt,
2. die Anforderungen nach Nummer 1 ein-
schließlich der Vorgaben zur Ermittlung des
Treibhausgas-Minderungspotenzials nach
Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und
Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anfor-
derungen nach den Nummern 1 und 2 nach-
weisen müssen; dies schließt Regelungen
ein
a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeits-
dauer dieser Nachweise,
b) zur Einbeziehung von Systemen und un-
abhängigen Kontrollstellen in die Nach-
weisführung und
c) zu den Anforderungen an die Anerken-
nung von Systemen und unabhängigen
Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen

zu ihrer Überwachung einschließlich er-
forderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Pro-
benentnahme- und Weisungsrechte so-
wie des Rechts der zuständigen Behörde
oder unabhängiger Kontrollstellen, wäh-
rend der Geschäfts- oder Betriebszeit
Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und
Lagerräume sowie Transportmittel zu be-
treten, soweit dies für die Überwachung
oder Kontrolle erforderlich ist,
4. mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach
Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung zu betrauen; im Falle
einer solchen Betrauung verbleibt die Fach-
aufsicht über die Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung abweichend von
§ 63 Satz 1 bei dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der
Zustimmung des Bundestages. Änderungen
dieser Rechtsverordnung bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundestages, soweit die Än-
derungen der Umsetzung von verbindlichen
Beschlüssen der Europäischen Kommission
nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Arti-
kel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4
Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7
und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen. Bis
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1
ist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-
nung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwen-
den, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechts-
verordnung verwiesen wird.“
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
fügt:
„(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates
1. die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Ent-
wertung von Herkunftsnachweisen nach
§ 55 Absatz 1,
b) die Anerkennung, Übertragung und Ent-
wertung von Herkunftsnachweisen, die
vor der Inbetriebnahme des Herkunfts-
nachweisregisters ausgestellt worden
sind, sowie
c) die Anerkennung von Herkunftsnachwei-
sen nach § 55 Absatz 2;
hierbei kann als Anforderung auch festge-
legt werden, dass für Strom, der gesetzlich
vergütet worden ist oder werden soll, keine
Herkunftsnachweise ausgestellt werden dür-
fen,
2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeits-
dauer der Herkunftsnachweise festzulegen,
3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken-
nung, Übertragung und Entwertung von Her-
kunftsnachweisen zu regeln sowie festzule-
gen, wie Antragstellerinnen und Antragstel-
ler dabei die Einhaltung der Anforderungen
nach Nummer 1 nachweisen müssen,
4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweis-
registers nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie
festzulegen, welche Angaben an das Her-
kunftsnachweisregister übermittelt werden
müssen und wer zur Übermittlung verpflich-
tet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz
personenbezogener Daten ein,
5. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juris-
tische Person des öffentlichen Rechts mit
den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, ins-
besondere mit der Errichtung und dem Be-
trieb des Herkunftsnachweisregisters sowie
mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertra-
gung oder Entwertung von Herkunftsnach-
weisen einschließlich der Vollstreckung der
hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu be-
trauen oder in entsprechendem Umfang
eine juristische Person des Privatrechts zu
beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-
schließlich der Rechts- und Fachaufsicht
durch das Umweltbundesamt, zu regeln.
Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit kann die Ermäch-
tigung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates unter Sicherstellung der Einverneh-
mensregelung auf das Umweltbundesamt
übertragen.
(5) Soweit Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 1, 2 oder 3 der Zustimmung des Bundes-
tages bedürfen, kann diese Zustimmung davon
abhängig gemacht werden, ob Änderungswün-
sche übernommen werden. Übernimmt der Ver-
ordnungsgeber die Änderungen, ist eine er-
neute Beschlussfassung durch den Bundestag
nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
Rechtsverordnung als erteilt.“
10. Dem § 66 werden folgende Absätze 6 bis 8 ange-
fügt:
„(6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbun-
desamt oder die vom Umweltbundesamt nach
§ 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder
beliehene juristische Person ein Herkunftsnach-
weisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genom-
men hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung,
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
weisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes in der bis zum 30. April 2011 geltenden
Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag

der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt.
(7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor
dem 1. September 2011 in Betrieb genommen
worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1,
§§ 20 und 32 in der bis zum 30. April 2011 gelten-
den Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33,
die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen
worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1,
§§ 20 und 33 in der am 30. April 2011 geltenden
Fassung.
(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztver-
braucherinnen und Letztverbraucher geliefert ha-
ben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum
30. April 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“
11. In Nummer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 wird der
Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit sich
nicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Ab-
satz 2 etwas anderes ergibt.“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude“.
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen
Gebäuden
§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grund-
legend renovierten öffentlichen Gebäu-
den“.
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 10a Information über die Vorbildfunktion“.
d) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien“.
e) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 18a Berichte der Länder“.
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Übergangsvorschriften“.
g) Die Angabe zu der Anlage wird wie folgt ge-
fasst:
„Anlage
Anforderungen an die Nutzung von
Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die
Wörter „Wärme und Kälte“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wärme (Raum-,
Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser)“
durch die Wörter „Wärme und Kälte“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbild-
funktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach
§ 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffent-
lichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Ei-
gentum der öffentlichen Hand befinden.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ent-
nommene“ die Wörter „und technisch nutz-
bar gemachte“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 Satz 3 Buchstabe f wird der
Punkt am Ende durch ein Komma und das
Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die dem Erdboden oder dem Wasser
entnommene und technisch nutzbar
gemachte oder aus Wärme nach den
Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar ge-
machte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren
Energien).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 2 und 3 eingefügt:
„2. Fernwärme oder Fernkälte die Wärme
oder Kälte, die in Form von Dampf, hei-
ßem Wasser oder kalten Flüssigkeiten
durch ein Wärme- oder Kältenetz ver-
teilt wird,
3. grundlegende Renovierung jede Maß-
nahme, durch die an einem Gebäude
in einem zeitlichen Zusammenhang von
nicht mehr als zwei Jahren
a) ein Heizkessel ausgetauscht oder
die Heizungsanlage auf einen ande-
ren fossilen Energieträger umgestellt
wird und
b) mehr als 20 Prozent der Oberfläche
der Gebäudehülle renoviert wer-
den,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
durch die folgenden Nummern 5 bis 9 er-
setzt:
„5. öffentliches Gebäude jedes Nichtwohn-
gebäude, das

a) sich im Eigentum oder Besitz der öf-
fentlichen Hand befindet und
b) genutzt wird
aa) für Aufgaben der Gesetzgebung,
bb) für Aufgaben der vollziehenden
Gewalt,
cc) für Aufgaben der Rechtspflege
oder
dd) als öffentliche Einrichtung.
Ausgenommen sind Gebäude von
öffentlichen Unternehmen, wenn sie
Dienstleistungen im freien Wettbewerb
mit privaten Unternehmen erbringen,
insbesondere öffentliche Unternehmen
zur Abgabe von Speisen und Geträn-
ken, zur Produktion, zur Lagerung und
zum Vertrieb von Gütern, Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft oder des
Gartenbaus sowie Unternehmen zur
Versorgung mit Energie oder Wasser.
Auch Gebäude der Bundeswehr, die
der Lagerung von militärischen oder
zivilen Gütern dienen, sind von Satz 1
ausgenommen. Gemischt genutzte Ge-
bäude sind öffentliche Gebäude, wenn
sie überwiegend für Aufgaben oder Ein-
richtungen nach Maßgabe der Sätze 1
bis 3 genutzt werden,
6. öffentliche Hand
a) jede inländische Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögens-
masse des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme von Religionsgemein-
schaften und
b) jede Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse des
Privatrechts, wenn an ihr eine Per-
son nach Buchstabe a allein oder
mehrere Personen nach Buchstabe a
zusammen unmittelbar oder mittel-
bar
aa) die Mehrheit des gezeichneten
Kapitals besitzen,
bb) über die Mehrheit der mit den
Anteilen verbundenen Stimm-
rechte verfügen oder
cc) mehr als die Hälfte der Mitglie-
der des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans bestellen
können,
7. Sachkundiger jede Person, die
a) nach § 21 der Energieeinsparverord-
nung berechtigt ist, Energieausweise
auszustellen, jeweils entsprechend
der Berechtigung, die für Wohn-
oder Nichtwohngebäude gilt, oder
b) zertifiziert ist
aa) nach Fortbildungsprüfungsrege-
lungen der Handwerkskammern
nach Maßgabe des § 16a oder
bb) nach einem Zertifizierungs- oder
gleichwertigen Qualifikations-
system in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschafts-
raum nach Maßgabe des Arti-
kels 14 Absatz 3 der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Förderung
der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur
Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),
8. Verpflichteter jede Person, die zur Nut-
zung Erneuerbarer Energien nach § 3
Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,
9. Wärme- und Kälteenergiebedarf die
Summe
a) der zur Deckung des Wärmebedarfs
für Heizung und Warmwasserberei-
tung jährlich benötigten Wärme-
menge und
b) der zur Deckung des Kältebedarfs
für Raumkühlung jährlich benötigten
Kältemenge,
jeweils einschließlich des thermischen
Aufwands für Übergabe, Verteilung
und Speicherung. Der Wärme- und Käl-
teenergiebedarf wird nach den tech-
nischen Regeln berechnet, die den An-
lagen 1 und 2 zur Energieeinsparver-
ordnung zugrunde gelegt werden. So-
weit diese Anlagen keine technischen
Regeln für die Berechnung bestimmter
Anteile des Wärme- und Kälteenergie-
bedarfs enthalten, wird der Wärme-
und Kälteenergiebedarf nach den aner-
kannten Regeln der Technik berechnet;
das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung durch Bekanntma-
chung im Bundesanzeiger auf Veröf-
fentlichungen sachverständiger Stellen
über diese anerkannten Regeln der
Technik hinweisen,“.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 10.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „(Verpflichtete)“ wird gestrichen
und das Wort „Wärmeenergiebedarf“ wird
durch die Wörter „Wärme- und Kälteener-
giebedarf“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand,
wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im
Ausland neu errichtet.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 4 ersetzt:
„(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme-
und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten
öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ih-
rem Eigentum befinden und grundlegend reno-
viert werden, durch die anteilige Nutzung von
Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der
§§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch
für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche
Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend re-
noviert.
(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen,
dass auch bereits errichteten öffentlichen Ge-
bäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber
nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge
einer grundlegenden Renovierung eine Vorbild-
funktion zukommt, die den Anforderungen
nach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung
oder Pachtung von Gebäuden wird dies sicher-
gestellt, wenn
1. in erster Linie Gebäude angemietet oder ge-
pachtet werden, bei denen bereits die Anfor-
derungen nach Absatz 2 erfüllt werden,
2. in zweiter Linie Gebäude angemietet oder
gepachtet werden, deren Eigentümer sich
verpflichten, die Anforderungen nach Ab-
satz 2 im Falle einer grundlegenden Reno-
vierung zu erfüllen.
Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffent-
lichen Hand nur übergangsweise angemietet
oder gepachtet werden.
(4) Die Länder können
1. für bereits errichtete öffentliche Gebäude,
mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude
des Bundes, eigene Regelungen zur Erfül-
lung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen
und zu diesem Zweck von den Vorschriften
dieses Gesetzes abweichen und
2. für bereits errichtete Gebäude, die keine öf-
fentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur
Nutzung von Erneuerbaren Energien festle-
gen.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
oder 2“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen.
c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Er-
füllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder
2 der Art und dem Hauptzweck der Tätig-
keit der Bundeswehr entgegensteht.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anteil Erneuerbarer
Energien bei neuen Gebäuden“.
b) In den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das
Wort „Wärmeenergiebedarf“ durch die Wörter
„Wärme- und Kälteenergiebedarf“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerba-
ren Energien nach Maßgabe der Nummer IV
der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht
nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der
Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in
Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt
wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der
nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneu-
erbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt
wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen
Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zu-
fuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der
auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung
(ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Ener-
gieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeu-
gung aus diesen Energieträgern geltende Anteil
von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergie-
bedarf.“
7a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Anteil Erneuerbarer Energien bei
grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse
nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu die-
sem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 da-
durch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergie-
bedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt
wird.
(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Ener-
gien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der An-
lage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3
Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hie-
raus gedeckt wird.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wärmeenergiebe-
darf“ durch die Wörter „Wärme- und Kälte-
energiebedarf“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Wärme“ durch die
Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei öffentlichen Gebäuden kann die
Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch
erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren
Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren
Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in
einem Umfang decken, der der Summe der ein-

zelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a ent-
spricht.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a
wird das Wort „Wärmeenergiebedarf“
durch die Wörter „Wärme- und Kälte-
energiebedarf“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird die Angabe
„Nummer IV“ durch die Angabe
„Nummer V“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden das Wort „un-
mittelbar“ gestrichen und die Angabe
„Nummer V“ durch die Angabe „Num-
mer VI“ ersetzt.
ddd) Der Satzteil nach Buchstabe b wird
wie folgt gefasst:
„decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten
entsprechend,“.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer VI“
durch die Angabe „Nummer VII“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maß-
gabe der Nummer VIII der Anlage zu
diesem Gesetz beziehen und den Wär-
me- und Kälteenergiebedarf insgesamt
mindestens in Höhe des Anteils nach
den Sätzen 2 und 3 hieraus decken.
Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der
nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1
für diejenige Energie gilt, aus der die
Fernwärme oder Fernkälte ganz oder
teilweise stammt. Bei der Berechnung
nach Satz 1 wird nur die bezogene
Menge der Fernwärme oder Fernkälte
angerechnet, die rechnerisch aus Er-
neuerbaren Energien, aus Anlagen zur
Nutzung von Abwärme oder aus KWK-
Anlagen stammt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch
dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffent-
lichen Gebäudes solarthermische Anlagen
nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu
diesem Gesetz von dem Eigentümer oder ei-
nem Dritten betrieben werden, wenn die mit
diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte
Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälte-
energiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung
gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur
Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4
genutzt wird.“
10. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 3 werden ange-
fügt:
„(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,
1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen nach § 7
a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen
öffentlich-rechtlichen Pflichten wider-
sprechen oder
b) im Einzelfall technisch unmöglich sind
oder
2. soweit ihre Erfüllung und die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen. Dies
gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme,
mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt
werden kann, mit Mehrkosten nach Maß-
gabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und
diese Mehrkosten nicht unerheblich sind.
Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um
die Differenz zwischen den Kosten der
grundlegenden Renovierung unter Berück-
sichtigung der Vorbildfunktion und den Kos-
ten der grundlegenden Renovierung ohne
Berücksichtigung der Vorbildfunktion. Bei
der Berechnung sind alle Kosten und Ein-
sparungen zu berücksichtigen, auch solche,
die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten
sind.
(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei
öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Be-
sitz einer Gemeinde oder eines Gemeindever-
bandes ferner, wenn
1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindever-
band zum Zeitpunkt des Beginns der grund-
legenden Renovierung überschuldet ist oder
durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Ab-
satz 2 und die Durchführung von Ersatz-
maßnahmen nach § 7 überschuldet würde,
2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3
Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkos-
ten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2
Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband
durch Beschluss das Vorliegen der Voraus-
setzungen nach Nummer 2 feststellt; die je-
weiligen Regelungen zur Beschlussfassung
bleiben unberührt.
(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 ent-
fällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland fer-
ner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchfüh-
rung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Ein-
zelfall überwiegende Gründe am Belegenheits-
ort entgegenstehen.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Biomasse“ die Wörter „und die Anforde-
rungen an gelieferte Biomasse“ eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort
„Anforderungen“ das Wort „sonstigen“ ein-
gefügt und die Angabe „VII“ durch die An-
gabe „VIII“ ersetzt.
cc) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.
dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle von öffentlichen Gebäuden müs-
sen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt
werden.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a nach dem Wort „Brennstoff-
lieferanten“ die Wörter „nach Maßgabe der
Nummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz“ ein-
gefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „VII“ durch die Angabe „VIII“
ersetzt und werden die Wörter „dort in
den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2
Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4,
V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen
Nachweise“ durch die Wörter „Nachweise
nach Satz 2“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nachweise nach Satz 1 sind die in den
Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5
und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz je-
weils angegebenen Nachweise, sofern die
Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3
Nummer 3 keine abweichenden Nachweise
festlegt; Herkunftsnachweise für Wärme
oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach
Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten
nicht als Nachweise nach Satz 1.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-
setzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
tigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Formulare für
Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen
nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen. Dies
gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5
der Anlage zu diesem Gesetz. In der Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden,
dass
1. über die Nachweise, Anzeigen oder Be-
scheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4
hinaus weitere Daten gegenüber der Be-
hörde nachgewiesen werden müssen, so-
weit dies für die Überwachung der Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies
schließt Regelungen zum Schutz personen-
bezogener Daten ein,
2. in den Nachweisen der Anteil der Erneuer-
baren Energien am Wärme- und Kälteener-
giebedarf des Gebäudes ausgewiesen wer-
den muss; werden Wärmepumpen genutzt,
ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII
der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,
3. abweichend von den Nachweisen, die in den
Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und
VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils
angegeben sind, andere Nachweise nach
Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt
und aufbewahrt werden müssen.“
13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Information über die Vorbildfunktion
Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung
der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige
geeignete Weise informieren; dies kann auch im
Rahmen der aktiven und systematischen Informa-
tion der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen
des Bundes und der Länder über den Zugang zu
Umweltinformationen geschehen. Die öffentliche
Hand muss insbesondere über Folgendes infor-
mieren:
1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die
Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3
oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den
ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der In-
betriebnahme der Heizungsanlage oder des
Abschlusses der grundlegenden Renovierung,
2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Num-
mer 2 über die Berechnung und die Annahmen,
die der Berechnung zugrunde gelegt worden
sind.“
14. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die
Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort „Wärme“
wird in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die
Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt und in
Nummer 4 wird das Wort „Nahwärmenetzen“
durch das Wort „Wärmenetzen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforde-
rungen an die Förderung in den Verwaltungs-
vorschriften nach § 13 Satz 2 sind
1. solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten
als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie
mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar
Keymark“ zertifiziert sind. Die Zertifizierung
muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06),
12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und
12976-2 (2006-04) erfolgen2),
2. Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse
nur förderfähig, wenn der Umwandlungswir-
kungsgrad mindestens folgende Werte er-
reicht:
2
) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag
GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patent-
und Markenamt in München archiviert.

a) 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder
Warmwasserbereitung, die der Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 die-
nen,
b) 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder
Warmwasserbereitung, die nicht der Er-
füllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1
oder 2 dienen, und
c) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Hei-
zung oder Warmwasserbereitung dienen.
Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle
von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5
(1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im
Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN
14785 (2006-09) ermittelte feuerungstech-
nische Wirkungsgrad und in den übrigen
Fällen der nach den anerkannten Regeln
der Technik berechnete Wirkungsgrad. Die
Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2
können abweichend von Satz 1 Buchstabe b
für die dort genannten Anlagen auch einen
niedrigeren Mindestumwandlungswirkungs-
grad festlegen, wenn diese Anlagen beson-
dere Umweltanforderungen erfüllen,
3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geother-
mie, Umweltwärme oder Abwärme nur för-
derfähig, wenn sie mit einem der folgenden
Zeichen ausgezeichnet sind:
a) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen
„Euroblume“3),
b) dem Umweltzeichen „Blauer Engel“4)
oder
c) dem Prüfzeichen „European Quality La-
bel for Heat Pumps“ (Version 1.3)5).
Die Verwaltungsvorschriften nach § 13
Satz 2 können abweichend von Satz 1 für
die dort genannten Zeichen festlegen, dass
die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer
Vergabegrundlagen nach diesen neuen Ver-
gabegrundlagen vergeben worden sein
müssen. Die Verwaltungsvorschriften kön-
nen abweichend von Satz 1 ferner festlegen,
dass Wärmepumpen auch förderfähig sind,
wenn sie Anforderungen nach anderen euro-
päischen oder gemeinschaftlichen Normen
erfüllen, sofern diese den Anforderungen
3
) Amtlicher Hinweis: Das gemeinschaftliche Umweltzeichen „Euroblu-
me“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kom-
mission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien
für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder
Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).
4
) Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben
nach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 „Energiesparende Wär-
mepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip
oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“
(2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit
elektrisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die Vergabegrund-
lagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V., Sankt Augustin, bezogen werden.
5
) Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat
Pumps“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European
Heat Pump Association“ (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktver-
dampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Was-
ser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie
für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabe-
grundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüs-
sel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.
an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 ent-
sprechen.“
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, der Pflicht nach
§ 3 Absatz 2“ und die Angabe „§ 3 Abs. 2“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 2“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Angabe
„§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
satz 1 oder 2“ und die Angabe „V“
durch die Angabe „VI“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
Nummer 2“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
das Wort „Wärmeenergiebedarf“
durch die Wörter „Wärme- und Kälte-
energiebedarf“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a werden die Angabe
„§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
satz 1 oder 2“ und die Angabe „§ 5“
durch die Angabe „§ 5 oder § 5a“ er-
setzt.
ccc) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
Nummer 2“ ersetzt.
17. In § 16 werden die Wörter „Nah- oder Fernwärme-
versorgung“ durch die Wörter „Fernwärme- oder
Fernkälteversorgung“ ersetzt.
18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Installateure für Erneuerbare Energien
Zur Fortbildung von Installateuren für den Ein-
bau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Er-
zeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Bio-
masse, solarer Strahlungsenergie oder Geother-
mie können die Handwerkskammern Fortbil-
dungsprüfungsregelungen nach § 42a der Hand-
werksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV
der Richtlinie 2009/28/EG erlassen.“
19. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wär-
meenergiebedarf“ durch die Wörter „Wärme- und
Kälteenergiebedarf“ ersetzt.
20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Berichte der Länder
Damit die Bundesregierung die Berichte nach
Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Er-
fahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berich-
ten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011,
dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei
Jahre über
1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach
§ 1a,

2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur
Förderung der Erzeugung von Wärme und
Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbeson-
dere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und
3. den Vollzug dieses Gesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis
zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte
nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen
Daten enthalten.“
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Übergangsvorschriften“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Bauantrag“ die Wörter
„oder der Antrag auf Zustimmung“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die
Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
satz 1 Satz 1“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und
Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz
sind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder
grundlegende Renovierung von öffentlichen
Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem
1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag
auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige
erstattet ist. Auf die nicht genehmigungsbe-
dürftige Errichtung oder grundlegende Reno-
vierung von öffentlichen Gebäuden, die nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts der zustän-
digen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind,
sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und
Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz
nicht anzuwenden, wenn die erforderliche
Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli
2011 erfolgt ist. Auf sonstige nicht geneh-
migungsbedürftige, insbesondere genehmi-
gungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtun-
gen und grundlegende Renovierungen von öf-
fentlichen Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2,
§ 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu
diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor
dem 1. Januar 2012 mit der Bauausführung
begonnen worden ist.
(4) § 3 Absatz 3 ist auf die grundlegende Re-
novierung von öffentlichen Gebäuden, die von
der öffentlichen Hand auf Grund eines am
1. Mai 2011 bestehenden Miet- oder Pacht-
verhältnisses genutzt werden, bis zum Ablauf
dieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht an-
zuwenden.
(5) Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Er-
richtung von Gebäuden in der Fassung anzu-
wenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der
Zustimmungsantragstellung oder der Bauan-
zeige gilt. Auf die nicht genehmigungsbedürf-
tige Errichtung von Gebäuden, die nach Maß-
gabe des Bauordnungsrechts der zuständigen
Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, ist die-
ses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die
zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zustän-
dige Behörde gilt. Auf sonstige nicht genehmi-
gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von
Gebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung an-
zuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der
Bauausführung gilt.“
22. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Anforderungen an die Nutzung von
Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“.
b) Nummer I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a sowie
in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Doppelbuchstabe bb wird jeweils
das Wort „Solarkollektoren“ durch die
Wörter „solarthermische Anlagen“ er-
setzt.
bbb) Buchstabe b wird durch die folgenden
Buchstaben b und c ersetzt:
„b) die Nutzung nur dann als Ersatz-
maßnahme nach § 7 Absatz 2,
wenn solarthermische Anlagen
mit einer Fläche von mindestens
0,06 Quadratmetern Aperturfläche
je Quadratmeter Nutzfläche instal-
liert werden,
c) eine Nutzung von solarthermi-
schen Anlagen mit Flüssigkeiten
als Wärmeträger nur dann als Er-
füllung der Pflicht nach § 3 Ab-
satz 1 oder 2 oder als Ersatzmaß-
nahme nach § 7 Absatz 2, wenn
die Anlagen mit dem europä-
ischen Prüfzeichen „Solar Key-
mark“ zertifiziert sind; § 14 Ab-
satz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Buch-
stabe b“ durch die Angabe „Buchstabe c“
ersetzt.
c) Nummer II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben b
und c wie folgt gefasst:
„b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse
gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung
in einem Heizkessel, der der besten
verfügbaren Technik entspricht, oder in
einer KWK-Anlage erfolgt.
c) Die Nutzung von gasförmiger Biomas-
se, die auf Erdgasqualität aufbereitet
und eingespeist worden ist (Biome-
than), gilt unbeschadet der Buch-
staben a und b nur dann als Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,
wenn

aa) bei der Aufbereitung und Einspei-
sung des Biomethans die Voraus-
setzungen nach Nummer I.1 Buch-
stabe a bis c der Anlage 1 zum
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),
das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 12. April 2011 (BGBl. I
S. 619) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung einge-
halten worden sind und
bb) die Menge des entnommenen Bio-
methans im Wärmeäquivalent am
Ende eines Kalenderjahres der
Menge von Gas aus Biomasse ent-
spricht, das an anderer Stelle in das
Gasnetz eingespeist worden ist,
und wenn für den gesamten Trans-
port und Vertrieb des Biomethans
von seiner Herstellung, seiner Ein-
speisung in das Erdgasnetz und
seinem Transport im Erdgasnetz
bis zu seiner Entnahme aus dem
Erdgasnetz Massenbilanzsysteme
verwendet worden sind.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
oder 2“ ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Die Nutzung von flüssiger Bio-
masse gilt unbeschadet des
Buchstaben a nur dann als Erfül-
lung der Pflicht nach § 3 Absatz 1
oder 2, wenn die zur Wärmeerzeu-
gung eingesetzte Biomasse die
folgenden Anforderungen erfüllt:
aa) die Anforderungen an einen
nachhaltigen Anbau und eine
nachhaltige Herstellung, die
die Biomassestrom-Nach-
haltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174),
die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 12. April 2011
(BGBl. I S. 619) geändert wor-
den ist, in der jeweils gelten-
den Fassung stellt, und
bb) das Treibhausgas-Minderungs-
potenzial, das bei der Wär-
meerzeugung in entsprechen-
der Anwendung des § 8
der Biomassestrom-Nachhal-
tigkeitsverordnung mindes-
tens erreicht werden muss.
§ 10 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung ist
nicht anzuwenden. Bei der
Berechnung des Treibhaus-
gas-Minderungspotenzials ist
der Vergleichswert für Fossil-
brennstoffe (EF) nach Num-
mer 4 der Anlage 1 zur Bio-
massestrom-Nachhaltigkeits-
verordnung
– für flüssige Biomasse, die
zur Wärmeerzeugung ver-
wendet wird, 77 g CO2eq/
MJ und
– für flüssige Biomasse, die
zur Wärmeerzeugung in
Kraft-Wärme-Kopplung ver-
wendet wird, 85 g CO2eq/
MJ.“
ccc) Buchstabe c wird gestrichen.
cc) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
mern 3 bis 5 ersetzt:
„3. Feste Biomasse
a) Die Nutzung von fester Biomasse
gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der
entsprechend § 14 Absatz 2 Num-
mer 2 Satz 2 berechnete Umwand-
lungswirkungsgrad folgende Werte
nicht unterschreitet:
aa) 86 Prozent bei Anlagen zur Hei-
zung oder Warmwasserberei-
tung mit einer Leistung bis ein-
schließlich 50 Kilowatt,
bb) 88 Prozent bei Anlagen zur Hei-
zung oder Warmwasserberei-
tung mit einer Leistung über
50 Kilowatt oder
cc) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht
der Heizung oder Warmwasser-
bereitung dienen.
b) Die Nutzung von fester Biomasse
beim Betrieb von Feuerungsanlagen
im Sinne der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen vom
26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der
jeweils geltenden Fassung gilt unbe-
schadet des Buchstaben a nur dann
als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Ab-
satz 1 oder 2, wenn
aa) die Nutzung erfolgt in einem
– Biomassekessel oder
– automatisch beschickten Bio-
masseofen mit Wasser als
Wärmeträger,
bb) die Anforderungen der Verord-
nung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen erfüllt werden
und
cc) ausschließlich Biomasse nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a
oder 8 dieser Verordnung einge-
setzt wird.
4. Nachweis der Anforderungen an gelie-
ferte Biomasse
Die Abrechnungen der Brennstoffliefe-
ranten, mit denen die Erfüllung der in

§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1
vorgesehenen Mindestanteile nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen
wird, müssen die folgenden Bescheini-
gungen enthalten:
a) im Falle der Nutzung von gasförmi-
ger Biomasse die Bescheinigung,
dass die Anforderungen nach Num-
mer 1 Buchstabe c erfüllt sind,
b) im Falle der Nutzung von flüssiger
Biomasse einen anerkannten Nach-
weis nach § 14 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung. Enthält
dieser Nachweis bei den Angaben
zum Treibhausgas-Minderungspo-
tenzial nicht den Vergleichswert für
die Verwendung, für die die flüssige
Biomasse eingesetzt wird, müssen
die Verpflichteten nachweisen, dass
die eingesetzte flüssige Biomasse
das Treibhausgas-Minderungspo-
tenzial auch bei dieser Verwendung
aufweist. Dies kann durch die Stelle,
die den Nachweis ausgestellt hat,
oder durch eine Zertifizierungsstelle,
die nach § 42 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung aner-
kannt ist, bescheinigt werden. So-
fern die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung eine Methode
zur Umrechnung des Treibhausgas-
Minderungspotenzials für unter-
schiedliche Verwendungen im elek-
tronischen Bundesanzeiger nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Biomas-
sestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
bekannt macht, kann auch dies als
Nachweis nach Satz 1 dienen.
5. Nachweis der sonstigen Anforderungen
Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3
darüber, dass die Anforderungen nach
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
Buchstabe a oder Nummer 3 Buchsta-
be a und b erfüllt sind, ist die Beschei-
nigung eines Sachkundigen, des Anla-
genherstellers oder des Fachbetriebs,
der die Anlage eingebaut hat.“
d) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
ändert:
aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spie-
gelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“
ersetzt.
bbb) Im ersten Spiegelstrich wird das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt.
ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der
Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt.
ddd) Folgender Spiegelstrich wird ange-
fügt:
„ – die Wärmepumpe mit dem ge-
meinschaftlichen Umweltzeichen
„Euroblume“, dem Umweltzeichen
„Blauer Engel“ oder dem Prüfzei-
chen „European Quality Label for
Heat Pumps“ (Version 1.3) ausge-
zeichnet ist oder Anforderungen
nach europäischen oder gemein-
schaftlichen Normen erfüllt, die
den Anforderungen für die Ver-
gabe dieser Zeichen entsprechen
und in den Verwaltungsvorschrif-
ten nach § 13 Satz 2 genannt
sind.“
bb) In Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 werden
die Wörter „Die Jahresarbeitszahl“ durch
die Wörter „Die Jahresarbeitszahl nach
Satz 1 oder 2 verringert sich ferner bei Wär-
mepumpen in bereits errichteten Gebäu-
den, mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2
erfüllt werden soll, um den Wert 0,2. Die
Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3“
ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spie-
gelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“
ersetzt.
bbb) Im ersten Spiegelstrich werden die
Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wör-
ter „Satz 4 und 5“ ersetzt.
ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der
Punkt am Ende durch ein Komma
und das Wort „und“ ersetzt.
ddd) Folgender Spiegelstrich wird ange-
fügt:
„ – die Wärmepumpe mit dem ge-
meinschaftlichen Umweltzeichen
„Euroblume“ oder dem Umwelt-
zeichen „Blauer Engel“ ausge-
zeichnet ist oder Anforderungen
nach europäischen oder gemein-
schaftlichen Normen erfüllt, die
den Anforderungen für die Ver-
gabe dieser Zeichen entsprechen
und in den Verwaltungsvorschrif-
ten nach § 13 Satz 2 genannt
sind.“
dd) In Nummer 3 wird das Wort „Nachweis“
durch das Wort „Nachweise“ ersetzt, wer-
den die Wörter „§ 10 Abs. 3 ist“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 3 sind“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Sachkundigen“
die Wörter „und das Umweltzeichen „Euro-
blume“, das Umweltzeichen „Blauer En-
gel“, das Prüfzeichen „European Quality
Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwer-
tiger Nachweis“ eingefügt.
e) Nach Nummer III wird folgende Nummer IV ein-
gefügt:
„IV. Kälte aus Erneuerbaren Energien
1. Die Nutzung von Kälte aus Erneuerba-
ren Energien gilt nur dann als Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,
wenn

a) die Kälte technisch nutzbar gemacht
wird
aa) durch unmittelbare Kälteent-
nahme aus dem Erdboden oder
aus Grund- oder Oberflächen-
wasser oder
bb) durch thermische Kälteerzeu-
gung mit Wärme aus Erneuerba-
ren Energien im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
b) die Kälte zur Deckung des Kältebe-
darfs für Raumkühlung nach § 2 Ab-
satz 2 Nummer 9 Buchstabe b ge-
nutzt wird und
c) der Endenergieverbrauch für die Er-
zeugung der Kälte, die Rückkühlung
und die Verteilung der Kälte nach der
jeweils besten verfügbaren Technik
gesenkt worden ist.
Die technischen Anforderungen nach
den Nummern I bis III gelten entspre-
chend. Die für die Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare
Kältemenge umfasst die für die Zwecke
des Satz 1 Buchstabe b nutzbar ge-
machte Kälte, nicht jedoch die zum An-
trieb thermischer Kälteerzeugungsanla-
gen genutzte Wärme.
2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3
ist die Bescheinigung eines Sachkundi-
gen.“
f) Die bisherige Nummer IV wird Nummer V und
wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buch-
stabe a die Angabe „§ 7 Nr. 1“ durch die
Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Sofern Kälte genutzt wird, die durch
Anlagen technisch nutzbar gemacht
wird, denen unmittelbar Abwärme zu-
geführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Aus-
nahme von Satz 1 Buchstabe a ent-
sprechend.“
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4,
und in der neuen Nummer 4 wird die An-
gabe „§ 7 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
und wie folgt gefasst:
„5. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3
sind
a) für Nummer 1 die Bescheinigung
eines Sachkundigen und das Um-
weltzeichen „Euroblume“, das Um-
weltzeichen „Blauer Engel“, das
Prüfzeichen „European Quality Label
for Heat Pumps“ oder ein gleichwer-
tiger Nachweis,
b) für Nummer 2 die Bescheinigung
eines Sachkundigen oder die Be-
scheinigung des Anlagenherstellers
oder des Fachbetriebs, der die An-
lage eingebaut hat,
c) für die Nummern 3 und 4 die Be-
scheinigung eines Sachkundigen.“
g) Die bisherige Nummer V wird Nummer VI und
wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 3
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
oder 2“ und die Angabe „§ 7 Nr. 1“ durch
die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2
und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten
auch dann als erfüllt, sofern Kälte ge-
nutzt wird, die durch Anlagen technisch
nutzbar gemacht wird, denen unmittel-
bar Wärme aus einer KWK-Anlage im
Sinne der Nummer 1 zugeführt wird.
Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von
Satz 1 Buchstabe a entsprechend.“
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3,
und in dem Satzteil vor Buchstabe a wird
das Wort „Wärme“ durch die Wörter
„Wärme oder Kälte“ ersetzt.
h) Die bisherige Nummer VI wird Nummer VII und
wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird in dem Satzteil vor Buch-
stabe a die Angabe „§ 7 Nr. 2“ durch die
Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 2 und 3 eingefügt:
„2. Maßnahmen zur Einsparung von Ener-
gie gelten bei öffentlichen Gebäuden
vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur
dann als Ersatzmaßnahme nach § 7
Absatz 1 Nummer 2, wenn damit
a) bei der Errichtung öffentlicher Ge-
bäude abweichend von Nummer 1
der Transmissionswärmetransferko-
effizient um mindestens 30 Prozent
oder
b) bei der grundlegenden Renovierung
öffentlicher Gebäude der 1,4fache
Wert des Transmissionswärmetrans-
ferkoeffizienten um mindestens
20 Prozent
unterschritten wird. Transmissionswär-
metransferkoeffizient im Sinne des Sat-
zes 1 ist der spezifische, auf die wär-
meübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmetrans-
ferkoeffizient des Referenzgebäudes
gleicher Geometrie, Nettogrundfläche,
Ausrichtung und Nutzung einschließlich
der Anordnung der Nutzungseinheiten
nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energie-

einsparverordnung in der am 1. Mai
2011 geltenden Fassung. Der Trans-
missionswärmetransferkoeffizient wird
nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2
(2007-02), die wärmeübertragende Um-
fassungsfläche wird nach DIN EN ISO
13789 (1999-10), Fall „Außenabmes-
sung“, ermittelt, so dass alle thermisch
konditionierten Räume des Gebäudes
von dieser Fläche umschlossen wer-
den. Bei der grundlegenden Renovie-
rung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1
Buchstabe b auch dann als erfüllt,
wenn das öffentliche Gebäude nach
der grundlegenden Renovierung die
Anforderungen an zu errichtende Ge-
bäude nach § 4 der Energieeinsparver-
ordnung in der am 1. Mai 2011 gelten-
den Fassung erfüllt.
3. Maßnahmen zur Einsparung von Ener-
gie, bei denen ganz oder teilweise Er-
neuerbare Energien, Abwärme oder
Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung ge-
nutzt werden, um den Wärme- und Käl-
teenergiebedarf zu decken, gelten un-
beschadet der Nummern 1 oder 2 nur
dann als Ersatzmaßnahme nach § 7
Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die An-
forderungen nach den Nummern I bis VI
erfüllen.“
cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
Nummer 4 und 5.
i) Die bisherige Nummer VII wird Nummer VIII und
wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„VIII. Fernwärme oder Fernkälte“.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Buchstabe a die Wörter „Wärme aus
einem Netz der Nah- oder Fernwär-
meversorgung“ durch die Wörter
„Fernwärme oder Fernkälte“, die An-
gabe „§ 7 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 7
Absatz 1 Nummer 3“ und nach den
Wörtern „wenn die“ das Wort „Wär-
me“ durch die Wörter „in dem Wärme-
oder Kältenetz insgesamt verteilte
Wärme oder Kälte“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „V“ durch
die Angabe „VI“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Wärmenetzbe-
treiber“ durch die Wörter „Wärme- oder
Kältenetzbetreiber“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Energiestatistikgesetzes
Das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2867), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach
Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuer-
baren Energieträgern auszuweisen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3
umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private
Haushalte und sonstige Sektoren.“
2. Dem § 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen
die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte
und sonstige Sektoren.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „den Be-
zug von“ durch die Wörter „die in ihr Netz
eingespeiste“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
stabe d eingefügt:
„d) die vom Einspeiser selbst erzeugte und
verbrauchte Elektrizität aus Energieträ-
gern nach Buchstabe a aus Anlagen mit
Anschluss an das Netz des Netzbetrei-
bers,“.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „100“ wird durch die Angabe
„500“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Einsatz von Bioenergieträgern jeweils
nach Art und nach Herkunft aus dem In-
und Ausland,“.
cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „so-
wie“ die Wörter „Einfuhr und“ eingefügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst
sich nach Anhang III der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 zur För-
derung der Nutzung von Energie aus erneuer-
baren Quellen und zur Änderung und an-
schließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils gelten-
den Fassung.“
Artikel 4
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 109 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und
§ 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.“

2. In § 173 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
wenden.“
Artikel 5
Änderung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis aus-
schließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam
ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und
Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes für den Strom aus der Menge flüssiger Bio-
masse, auf die sich der unwirksame Nachhaltig-
keitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bo-
nus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes entfällt darüber hinaus end-
gültig, wenn
1. der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbe-
treiber die Gründe für die Unwirksamkeit des
Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt
des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse,
auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeits-
nachweis bezieht, bekannt waren oder sie
oder er bei Anwendung der im Verkehr üb-
lichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erken-
nen können oder
2. das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nach-
haltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeit-
punkt der Ausstellung des Nachhaltigkeits-
nachweises ungültig war.“
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Zertifizierungsstellen sind befugt, während der
Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Ge-
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Trans-
portmittel zu betreten, soweit dies für die Kon-
trolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befug-
nis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich
dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im
Zusammenhang mit der Herstellung oder Liefe-
rung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeits-
nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt
wird, Tätigkeiten ausübt.
(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich die-
ser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen
nach Absatz 1 und 2 zu dulden.“
3. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:
„§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.“
4. Nach § 55 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be-
fugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die
Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend an-
zuwenden.“
5. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
obliegt dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem
Bundesministerium der Finanzen abzustimmen
und es ist das Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit herzustellen.“
6. In Nummer 1 der Anlage 5 werden die Buchstaben e
und f durch die folgenden Buchstaben e bis g er-
setzt:
„e) dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich
verpflichten,
aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssys-
tems zu erfüllen,
bb) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu
dulden und
cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Ver-
ordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht
im Geltungsbereich dieser Verordnung lie-
gen, der zuständigen Behörde eine dem
§ 55 entsprechende Kontroll- und Betre-
tungsmöglichkeit zu gewähren,
f) dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfül-
lung der Anforderungen dieses Zertifizierungs-
systems verpflichtet haben, einschließlich aller
von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung
der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittel-
bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine
Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,
aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssys-
tems und die Anforderungen nach § 26 Ab-
satz 1 zu erfüllen,
bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dul-
den und
cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Ver-
ordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht
im Geltungsbereich dieser Verordnung lie-
gen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49
und 50 entsprechende Kontroll- und Betre-
tungsmöglichkeit zu gewähren,

g) auf welche Länder oder Staaten sich die in den
Buchstaben a bis f genannten Anforderungen
beziehen.“
Artikel 5a
Änderung des
Hochbaustatistikgesetzes
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikge-
setzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Heizenergie;“ die Wörter „Art der Warmwas-
serbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen
zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfül-
lung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes;“ ein-
gefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 5 Nummer 1 treten
mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 5a tritt
am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge-
setz am 1. Mai 2011 in Kraft; Artikel 2 Nummer 12 tritt in
den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in der bis
dahin geltenden Fassung getroffen haben, am 1. No-
vember 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Der Bundesminister
a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 619. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a99e3bc0805ee5a1….