Gesetze / Hochbaustatistikgesetz
HBauStatG§ 2 Erhebungseinheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBauStatG/2#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfassen alle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Nicht einbezogen werden Baumaßnahmen für ausschließlich sonstigen Nutzraum bis zu 350 Kubikmeter Rauminhalt oder bis zu 18.000 Euro veranschlagte Kosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBauStatG/2#abs-2 (2) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erfassen alle Gebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehördliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken geändert wird.
Änderungsverlauf
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.