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Artikel 5 · BT-Drs. 17/3629 · S. 60

Zu Artikel 5 (Änderung der Biomassestrom-

Zu Artikel 5 (Änderung der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung)
Vorbemerkung
Die Änderungen in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-
ordnung sind unmittelbar durch die Änderungen ihrer Er-
mächtigungsgrundlage (§ 64 Absatz 2 EEG) veranlasst, die
mit diesem Artikelgesetz vorgenommen werden; es wird da-
her ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 6
bis 11 hingewiesen.
Zu Nummer 1 (§ 20 BioSt-NachV)
Durch den mit Nummer 1 in § 20 BioSt-NachV neu ein-
gefügten Absatz 2 wird ein Vertrauensschutztatbestand
geschaffen, der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
ber vor dem Verlust ihres Vergütungsanspruches für Strom
aus verordnungskonformer Biomasse nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz schützt. Hierdurch wird Artikel 13
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/
EG umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten u. a. sicherstel-
len müssen, dass einzelstaatliche Vorschriften für Zertifizie-
rungsverfahren, die auf Anlagen zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien sowie auf Umwandlungsprozesse
von Biomasse in flüssige Bioenergieträger angewandt wer-
den, verhältnismäßig und notwendig sind. Die Vorschriften
des § 14 ff. BioSt-NachV zur Ausstellung von Nachhaltig-
keitsnachweisen, zu denen auch die Vorschrift zur Unwirk-
samkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 20 zählt,
sind ein zentraler Bestandteil der deutschen Regelungen
über das Verfahren zur Nachhaltigkeitszertifizierung von
Biomasse. Soweit die Richtlinie 2009/28/EG vorgibt, dass
nationale Zertifizierungsverfahren für die Umwandlung von
Biomasse in flüssige Bioenergieträger verhältnismäßig sein
müssen, spricht dies auch im Stromsektor für angemessene
Vertrauensschutzregelungen, wie sie für Biokraftstoffe be-
reits durch § 20 Absatz 2 Biokraft-NachV eingeführt wor-
den sind. Hierdurch kann 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.424 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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