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Artikel 5 · BT-Drs. 17/3629 · S. 60
Zu Artikel 5 (Änderung der Biomassestrom-
Zu Artikel 5 (Änderung der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung) Vorbemerkung Die Änderungen in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver- ordnung sind unmittelbar durch die Änderungen ihrer Er- mächtigungsgrundlage (§ 64 Absatz 2 EEG) veranlasst, die mit diesem Artikelgesetz vorgenommen werden; es wird da- her ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 6 bis 11 hingewiesen. Zu Nummer 1 (§ 20 BioSt-NachV) Durch den mit Nummer 1 in § 20 BioSt-NachV neu ein- gefügten Absatz 2 wird ein Vertrauensschutztatbestand geschaffen, der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei- ber vor dem Verlust ihres Vergütungsanspruches für Strom aus verordnungskonformer Biomasse nach dem Erneuer- bare-Energien-Gesetz schützt. Hierdurch wird Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/ EG umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten u. a. sicherstel- len müssen, dass einzelstaatliche Vorschriften für Zertifizie- rungsverfahren, die auf Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie auf Umwandlungsprozesse von Biomasse in flüssige Bioenergieträger angewandt wer- den, verhältnismäßig und notwendig sind. Die Vorschriften des § 14 ff. BioSt-NachV zur Ausstellung von Nachhaltig- keitsnachweisen, zu denen auch die Vorschrift zur Unwirk- samkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 20 zählt, sind ein zentraler Bestandteil der deutschen Regelungen über das Verfahren zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biomasse. Soweit die Richtlinie 2009/28/EG vorgibt, dass nationale Zertifizierungsverfahren für die Umwandlung von Biomasse in flüssige Bioenergieträger verhältnismäßig sein müssen, spricht dies auch im Stromsektor für angemessene Vertrauensschutzregelungen, wie sie für Biokraftstoffe be- reits durch § 20 Absatz 2 Biokraft-NachV eingeführt wor- den sind. Hierdurch kann
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.424 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3629, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 308.097–315.521 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3D4 · Prüfwert 5d851a86dc3d236a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP