§ 20 Art der Entgelte
Stand: 10.06.2019
Die Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten zu regeln. Ist dieses nicht möglich, so sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde gelegt werden können.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 20 HAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 11.07.2006 – 9 AZR 516/05Zitiert von 2
- BFH, 26.06.1987 – III R 223/83Zitiert von 1
- LAG Köln, 04.09.2012 – 12 Sa 1482/10
- LAG Köln, 04.09.2012 – 12 Sa 690/11
- BAG, 24.08.2016 – 7 AZR 625/15Befristung - Vorbeschäftigung - HeimarbeitsverhältnisZitiert von 12
- LAG Köln, 14.02.2012 – 11 Sa 1380/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.