Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/34?asof=2023-11-17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/34?asof=2023-11-17#abs-2 (2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.