Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 33 Aufhebung der Maßregeln

Stand: 22.12.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/33#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/33#abs-2 (2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn

1.
alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
§ 32 § 34