Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum

Stand: 22.12.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/34#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/34#abs-2 (2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 33 § 35