Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
worden sind.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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