§ 46 Durchführung von Transaktionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn
Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden. Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.
Änderungsverlauf
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13.11.2023 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 311)
BGBl. 2023 I Nr. 311
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.