§ 39 Errichtungsanordnung
Stand: 18.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/39#abs-1 (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jedes automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 29 Absatz 2a, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/39#abs-2 (2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/39#abs-3 (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion eine Sofortanordnung treffen. Gleichzeitig unterrichtet die Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/39#abs-4 (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen.
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Änderungsverlauf
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13.11.2023 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 311)
BGBl. 2023 I Nr. 311
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