Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 38 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 14. September 2009 begonnen haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 14. September 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Übergangsregelung des § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung in Anspruch genommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89)
BGBl. 2017 I S. 89
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.