Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/3#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/3#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.