Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 227
BGBl. 2024 I Nr. 227 · 125.764 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2024 Nr. 227
Verordnung
zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen
Vorbereitungsdienst
Vom 4. Juli 2024
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 sowie
Anlage 2 Nummer 9, 31 und 43 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), von denen
§ 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden
ist, und § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I
S. 3582), Anlage 2 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990)
sowie Anlage 2 Nummer 31 und 43 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 27. Januar 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
(MtDBwVVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Vorbereitungsdienst
§2 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§3 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§4 Wehrtechnische Fachgebiete
§5 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
§6 Bewertung im Vorbereitungsdienst
§7 Nachteilsausgleich
§8 Erholungsurlaub
Teil 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§9 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
§ 10 Beschäftigungsdienststelle
§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 12 Anforderungen im Auswahlverfahren
§ 13 Auswahlkommission
§ 14 Ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren
§ 15 Bestandteile des Auswahlverfahrens
§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 18 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 19 Bewertung der Eignungsmerkmale
§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Teil 3
Ausbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung
§ 22 Ausbildungsleitung
§ 23 Ausbildungsbeauftragte
§ 24 Ausbildende
§ 25 Ausbildungsrahmenplan
§ 26 Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung
§ 27 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung
§ 28 Ausbildungsplan
§ 29 Ausbildungsinhalte

Abschnitt 2
Fachtheoretische Ausbildung
Unterabschnitt 1
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
§ 30 Durchführungsort und Durchführungsart
§ 31 Lehrgänge
§ 32 Einführungslehrgang
§ 33 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“
§ 34 Lehrgang „Datenverarbeitung“
§ 35 Abschlusslehrgang
Unterabschnitt 2
Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 36 Leistungsnachweise in den Lehrgängen
§ 37 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests
§ 38 Bewertung der Klausuren und Leistungstests
§ 39 Rangpunktzahlen der Lehrgänge
§ 40 Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests
§ 41 Ordnungsverstoß
Unterabschnitt 3
Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 42 Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“
§ 43 Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den Abschlusslehrgang
Abschnitt 3
Berufspraktische Ausbildung
§ 44 Ziele der berufspraktischen Ausbildung
§ 45 Inhalte der berufspraktischen Ausbildung
§ 46 Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung
§ 47 Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung
§ 48 Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung
Teil 4
Laufbahnprüfung
Abschnitt 1
Allgemeines und Organisatorisches
§ 49 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 51 Teile der Laufbahnprüfung
§ 52 Prüfungsamt
§ 53 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung
§ 54 Mitglieder der Prüfungskommissionen
§ 55 Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 56 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
§ 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung
§ 58 Ort und Termin der Laufbahnprüfung

Abschnitt 2
Schriftliche Prüfung
§ 59 Zweck der schriftlichen Prüfung
§ 60 Klausuren der schriftlichen Prüfung
§ 61 Durchführung der Klausuren
§ 62 Protokolle über die schriftliche Prüfung
§ 63 Bewertung der Klausuren
§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung
§ 65 Bestehen der schriftlichen Prüfung
Abschnitt 3
Mündliche Prüfung
§ 66 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 67 Zweck der mündlichen Prüfung
§ 68 Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 69 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 70 Protokolle über die mündliche Prüfung
§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
§ 72 Bestehen der mündlichen Prüfung
Abschnitt 4
Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 73 Bewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 75 Abschlussnote
§ 76 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
§ 77 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 78 Laufbahnbefähigung
§ 79 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und Abschlusszeugnis
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften für die schriftliche und die mündliche Prüfung
§ 80 Verhinderung
§ 81 Ordnungsverstoß
§ 82 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Teil 5
Schlussvorschrift
§ 83 Übergangsvorschrift
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –.

§2
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwölf Monate.
§3
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es,
1. die Anwärterinnen und Anwärter dazu zu befähigen, die Aufgaben des mittleren technischen
Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik zu erfüllen,
2. die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter zu fördern und
3. die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaat zu befähigen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.
§4
Wehrtechnische Fachgebiete
Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf einem der folgenden wehrtechnischen Fachgebiete:
1. allgemeiner Maschinenbau,
2. Kraftfahrwesen,
3. Luft- und Raumfahrtwesen,
4. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
5. Informationstechnik und Elektronik,
6. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
7. Systembewaffnung und Effektoren.
§5
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1. einer fachtheoretischen Ausbildung und
2. einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.
§6
Bewertung im Vorbereitungsdienst
(1) In der Ausbildung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie
folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte Rangpunkte/
Note Notendefinition
an den erreichbaren Rangpunktzahl
Leistungspunkten
93,70 bis 100,00 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut (1) Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12 gut (2)
75,00 bis 79,19 11

Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte Rangpunkte/
Note Notendefinition
an den erreichbaren Rangpunktzahl
Leistungspunkten
70,90 bis 74,99 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
befriedigend entspricht
66,70 bis 70,89 9
(3)
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
(4)
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
mangelhaft die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
33,40 bis 41,69 3 Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
(5)
25,00 bis 33,39 2 absehbarer Zeit behoben werden können
12,50 bis 24,99 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
ungenügend und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
(6) sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
0,00 bis 12,49 0 behoben werden können
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet, die mit ihrem prozentualen Anteil an den
erreichbaren Leistungspunkten nach Absatz 1 in Rangpunkte und Noten umgerechnet werden. Bei der Bewertung
werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das
Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Sind Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammenzufassen, so ist aus den
Rangpunkten der einzelnen Leistungen nach den in dieser Verordnung jeweils vorgegebenen Gewichtungen ein
Durchschnittswert zu berechnen (Rangpunktzahl). Die Rangpunktzahl ist, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Ergibt die Berechnung eine
Rangpunktzahl, die zwischen der höchsten einer in Absatz 1 einer Note zugeordneten Rangpunktzahl und der
niedrigsten einer in Absatz 1 der nächsthöheren Note zugeordneten Rangpunktzahl liegt, wird die nächsthöhere
Note vergeben, wenn der Wert der beiden Nachkommastellen gleich oder größer als 50 ist.
§7
Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten
einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren, Leistungstests und Prüfungen auf Antrag ein
angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die
Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.
(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,
3. in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und
4. in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.
(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die
Erörterung die zuständige Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
§8
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.

Teil 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§9
Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr.
(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und
Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist,
auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§ 10
Beschäftigungsdienststelle
Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informations
technik und Nutzung der Bundeswehr.
§ 11
Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines
Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer
Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
(2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden
beschränkt, so werden schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf
Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung
zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung.
Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig
gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter
Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf
Wunsch zurückgesandt.
§ 12
Anforderungen im Auswahlverfahren
(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
1. Selbstkompetenz,
2. Methodenkompetenz,
3. Fachkompetenz,
4. Sozialkompetenz sowie
5. Führungs- und Managementkompetenz.
(3) Die Feststellung der Eignung und Befähigung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Deren Einsatz kann
durch Informationstechnologie unterstützt werden.
§ 13
Auswahlkommission
(1) Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere
Auswahlkommissionen eingerichtet werden. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle
Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden von der Einstellungsbehörde für
fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von
Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht
weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der
Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.
§ 14
Ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Die Einstellungsbehörde trifft ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren, die Folgendes regeln:
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder
für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen zum Auswahlverfahren werden im Gemeinsamen Ministerialblatt
veröffentlicht. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.
§ 15
Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus
1. einem schriftlichen Teil und
2. einem mündlichen Teil.
§ 16
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
einzusetzen:
1. Aufsatz,
2. Leistungstest,
3. Persönlichkeitstest,
4. Simulationsaufgabe und
5. biographischer Fragebogen.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
§ 17
Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die
ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und
Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil
teilgenommen haben.

§ 18
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
einzusetzen:
1. halbstrukturiertes Interview,
2. Referat,
3. Präsentation,
4. Gruppenaufgaben und
5. Gruppendiskussion.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte
behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den
Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.
(5) Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte
behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens
das Mindestergebnis für ein Eignungsmerkmal, das ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet wird, nicht erreicht,
so wird dieses Eignungsmerkmal für diese Bewerberin oder diesen Bewerber auch im mündlichen Teil des
Auswahlverfahrens bewertet.
§ 19
Bewertung der Eignungsmerkmale
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl
instrumenten erfassten Leistungen und fasst sie zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.
(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die
Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen lassen.
Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
§ 20
Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben,
ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der
Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der
Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen
Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer mindestens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungs
merkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das
Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
(4) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Einstellungsbehörde für jedes wehrtechnische Fachgebiet eine
Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Hat eine
schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte Bewerberin oder ein
gleichgestellter Bewerber das gleiche Gesamtergebnis wie eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber, so
wird sie oder er in der Rangfolge vor der anderen Bewerberin oder dem anderen Bewerber geführt, wenn nicht in der
Person der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers liegende Gründe überwiegen.
§ 21
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik – kann eingestellt werden, wer
1. mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat,

2. eine Berufsausbildung, die einem der wehrtechnischen Fachgebiete zugeordnet werden kann, abgeschlossen
hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann,
3. das Auswahlverfahren bestanden hat und
4. die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich
Wehrtechnik erfüllt.
(2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der
Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern.
Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.
(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der
Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.
Teil 3
Ausbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung
§ 22
Ausbildungsleitung
(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des
gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
1. die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und
2. die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.
§ 23
Ausbildungsbeauftragte
(1) Jede Dienststelle, in der berufspraktische Ausbildung stattfindet (Ausbildungsdienststelle), bestellt eine
Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als
Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Ist die oder der Ausbildungsbeauftragte nebenamtlich
bestellt, so ist sie oder er im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.
(2) Für Ausbildungsdienststellen, denen keine Beamtin oder kein Beamter des höheren oder gehobenen
technischen Verwaltungsdienstes dauerhaft angehört, nimmt die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungs
beauftragte der übergeordneten Dienststelle die Funktion wahr.
(3) Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe,
1. die berufspraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Dienststelle zu lenken und zu
überwachen,
2. eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,
3. regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen,
4. in Fragen der berufspraktischen Ausbildung die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden zu beraten
und
5. die Ausbildungsleitung bei Bedarf über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.
§ 24
Ausbildende
(1) Die Unterweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter erfolgt in der fachtheoretischen und der
berufspraktischen Ausbildung durch Ausbildende.

(2) Mit Aufgaben der Ausbildung darf nur betraut werden, wer
1. über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und
2. nach der Persönlichkeit geeignet ist.
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter
Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildende zugeteilt.
(4) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt
ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(5) Die Ausbildenden informieren regelmäßig die Ausbildungsbeauftragten über den erreichten Ausbildungs
stand der Anwärterinnen und Anwärter.
§ 25
Ausbildungsrahmenplan
(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit
1. den Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen
mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist, sowie
2. dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
1. der allgemeine Ablauf der Ausbildung,
2. die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und
3. für die berufspraktische Ausbildung
a) die Lerninhalte und Lernziele,
b) die Ausbildungsabschnitte sowie
c) deren Dauer.
(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise
abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.
(4) Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der
jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die
Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.
§ 26
Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung
(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan im
Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. Für die Erstellung setzt es sich zudem ins Benehmen mit denjenigen
Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens
eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist. Der Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
1. die Dauer der Lehrgänge,
2. der Aufbau der Lehrgänge und
3. die allgemeinen Inhalte der Lehrgänge.
(3) Der Rahmenlehrplan wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in
unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der
fachtheoretischen Ausbildung gilt.
§ 27
Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung
(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für die Lehrgänge
der fachtheoretischen Ausbildung jeweils einen Lehrplan. Bei der Erstellung beteiligt es diejenigen Bundes
oberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine
Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist.

(2) Im Lehrplan werden für den jeweiligen Lehrgang geregelt:
1. die konkreten Lehrinhalte,
2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und
3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.
(3) Die Lehrpläne werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in
unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn eines
Lehrgangs gilt.
§ 28
Ausbildungsplan
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen
Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
1. die konkreten Zeiträume für
a) die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung und
b) die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung sowie
2. die Ausbildungsdienststellen, von denen die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung
durchgeführt werden oder werden können.
Die Festlegung der konkreten Zeiträume für die Ausbildungsabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung
(Lehrgänge) erfolgt im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(3) Zu Beginn jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung informiert die oder der
Ausbildungsbeauftragte die Anwärterin oder den Anwärter nachweisbar auf der Grundlage des Ausbildungsplans
über den Ablauf und die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsabschnitts.
§ 29
Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die
Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn
erforderlich sind. Vermittelt werden ihnen insbesondere
1. das wehrtechnische Aufgabenspektrum,
2. die wehrtechnischen, wirtschaftlichen und administrativen Zusammenhänge,
3. ein fundiertes technisches Verständnis,
4. die erforderlichen technischen Kenntnisse,
5. die einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften,
6. Dienstleistungsorientierung,
7. die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum,
8. die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Umgang mit Daten im Kontext Datenschutz, Datenmanagement
und Datenanalyse“, „digitale Medienkompetenz“ und „Zusammenarbeit in der digitalen Welt“,
9. allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit
a) zur Kommunikation,
b) zur Zusammenarbeit,
c) zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,
d) zum selbständigen Handeln und
e) zum wirtschaftlichen Handeln sowie
10. die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den
sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich
Wehrtechnik gerecht zu werden.

Abschnitt 2
Fachtheoretische Ausbildung
Unterabschnitt 1
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
§ 30
Durchführungsort und Durchführungsart
Die Lehrinhalte der fachtheoretischen Ausbildung werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr vermittelt. Die
Vermittlung erfolgt interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert. Sie kann durch Informationstechnologie
unterstützt werden.
§ 31
Lehrgänge
Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Lehrgängen:
1. Einführungslehrgang,
2. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“,
3. Lehrgang „Datenverarbeitung“ und
4. Abschlusslehrgang.
§ 32
Einführungslehrgang
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der
Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn vertraut gemacht.
(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die Grundkenntnisse vermittelt, die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben in der berufspraktischen Ausbildung erforderlich sind. Hierzu wird
1. mathematisches und technisches Wissen und Können vertieft,
2. in das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet eingeführt und
3. ein Überblick vermittelt über Aufgaben, Organisation und Abläufe in der Bundeswehr mit dem Schwerpunkt auf
dem Bereich Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung.
§ 33
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“
Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ werden
die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie mit
spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften soweit vertraut gemacht, wie dies für die
Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben erforderlich ist.
§ 34
Lehrgang „Datenverarbeitung“
Im Lehrgang „Datenverarbeitung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen der Informationstechnik
einschließlich der praktischen Anwendung vermittelt.

§ 35
Abschlusslehrgang
(1) Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter auf die Laufbahnprüfung vorbereitet.
(2) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang auf. Ausbildungsschwerpunkt ist die
praxisbezogene und anwendungsorientierte Vertiefung und Erweiterung der im Einführungslehrgang vermittelten
Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Behandelt werden Inhalte aus den folgenden Lehrgebieten:
1. allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit,
2. allgemeine mathematische und technische Grundlagen sowie
3. fachtechnische Grundlagen des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets.
Unterabschnitt 2
Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 36
Leistungsnachweise in den Lehrgängen
(1) In der fachtheoretischen Ausbildung hat jede Anwärterin und jeder Anwärter folgende Leistungsnachweise zu
absolvieren:
1. im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ zwei Klausuren
aus den dort vermittelten Inhalten,
2. im Lehrgang „Datenverarbeitung“ einen theoretischen und einen praktischen Leistungstest,
3. im Abschlusslehrgang je eine Klausur in den drei Lehrgebieten des Abschlusslehrgangs sowie
4. im Einführungs- und im Abschlusslehrgang mindestens je einen Leistungstest.
(2) Leistungstests können sein:
1. theoretische Tests in Form von
a) schriftlichen Tests und
b) mündlichen Tests sowie
2. praktische Tests.
Soweit Absatz 1 keine entsprechenden Festlegungen trifft, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest, welche
Leistungstests eingesetzt werden.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr.
In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
(4) Die Aufgabenstellung einer Klausur oder eines Leistungstests muss für alle Klassen eines Lehrganges
einheitlich sein. Bei Klausuren und Leistungstests im wehrtechnischen Fachgebiet bezieht sich die Einheitlichkeit
der Aufgabenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet. Die Leistungsanforderungen in den
verschiedenen wehrtechnischen Fachgebieten sollen vergleichbar sein.
§ 37
Durchführung der Klausuren und der Leistungstests
(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2) Klausuren sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein.
(3) Klausuren und Leistungstests mit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 sind
in allen Klassen zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

§ 38
Bewertung der Klausuren und Leistungstests
(1) Die Klausuraufgaben und die Leistungstests werden in der Regel von der oder dem jeweiligen Lehrenden
bewertet. Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.
(2) Die Lehrenden legen ihre Bewertung der Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der
Bundeswehr vor.
(3) Die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen der
Lehrenden ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch
zu begründen.
§ 39
Rangpunktzahlen der Lehrgänge
(1) Nach dem Ende der Lehrgänge berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und
jeden Anwärter
1. eine Rangpunktzahl für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen
Verwaltungsdienst“ und
2. eine gemeinsame Rangpunktzahl für den Einführungslehrgang, den Lehrgang „Datenverarbeitung“ und den
Abschlusslehrgang.
(2) Bei der Ermittlung der Rangpunkzahl
1. nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Rangpunkte der beiden Klausuren jeweils einfach zu gewichten und
2. nach Absatz 1 Nummer 2
a) sind die Rangpunkte der drei Klausuren des Abschlusslehrgangs jeweils vierfach zu gewichten,
b) ist die Rangpunktzahl der beiden Leistungstests des Lehrgangs „Datenverarbeitung“ zweifach zu gewichten
und
c) ist die Rangpunktzahl der Leistungstests des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs einfach zu gewichten.
§ 40
Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung ganz oder teilweise daran
gehindert, eine Klausur oder einen Leistungstest zu absolvieren, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der
Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.
(2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärterin oder
des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf
Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. Das
Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt
wird. Der Nachholtermin soll vor Beendigung des Lehrgangs stattfinden, zu dem die Klausur oder der Leistungstest
zählt.
(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem
Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.
§ 41
Ordnungsverstoß
(1) Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem
Leistungstest täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder
sonst gegen die Ordnung verstößt, soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der
Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. Bei
einem erheblichen Verstoß kann sie oder er durch die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums
der Bundeswehr sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.
(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr durch schriftlichen
oder elektronischen Bescheid
1. die Wiederholung der Klausur oder des Leistungstests anordnen oder
2. die Klausur oder den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

Unterabschnitt 3
Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 42
Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen
Verwaltungsdienst“
Nach Beendigung des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungs
dienst“ stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder
elektronischer Form ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der beiden Klausuren und die
Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführt.
§ 43
Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den Abschlusslehrgang
Nach dem Ende des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung“ und des Abschlusslehrgangs
stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter für diese Lehrgänge ein
gemeinsames Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus. In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der
Klausuren und Leistungstests sowie die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt.
Abschnitt 3
Berufspraktische Ausbildung
§ 44
Ziele der berufspraktischen Ausbildung
Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,
1. die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und
Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,
2. den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung
erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,
3. die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu
befähigen und
4. bei den Anwärterinnen und Anwärtern selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressaten
gerechtes Verhalten zu fördern.
§ 45
Inhalte der berufspraktischen Ausbildung
(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in mehreren Ausbildungs
abschnitten in Dienststellen der Bundeswehr vertraut gemacht mit
1. der Aufgabenwahrnehmung in der Bundeswehr,
2. den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn und
3. den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung vermittelt praxisorientiert Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
1. zu den allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik und
2. zur Projektarbeit.
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen das in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet eingesetzte Wehrmaterial und
dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen. Die Vermittlung kann durch
Informationstechnologie unterstützt werden.
(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und
Anwärtern nicht übertragen werden.

§ 46
Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung
(1) Für jeden Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung, für den im Ausbildungsrahmenplan
mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine
Bewertung. Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.
(2) Die Bewertung enthält
1. eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und
2. die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.
(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.
(4) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu
der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
§ 47
Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung
(1) Nach dem Ende der berufspraktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und
jeden Anwärter die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.
(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Ausbildungsabschnitte jeweils einfach zu
gewichten.
§ 48
Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung
(1) Nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem
Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung aus.
(2) In dem Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung werden aufgeführt:
1. die Rangpunkte für jeden bewerteten Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung und
2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.
Teil 4
Laufbahnprüfung
Abschnitt 1
Allgemeines und Organisatorisches
§ 49
Zweck der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
1. dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und
2. dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.
§ 50
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

§ 51
Teile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Prüfung und
2. einer mündlichen Prüfung.
§ 52
Prüfungsamt
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
1. die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
2. einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
3. dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
4. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen
werden.
§ 53
Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung
(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können
jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das
Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der organisatorischen Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung
beauftragen.
(3) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets
abgelegt. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass in allen Prüfungskommissionen eines
wehrtechnischen Fachgebiets in einem Teil der Laufbahnprüfung einheitliche Bewertungs- und Prüfungsmaßstäbe
angelegt werden.
§ 54
Mitglieder der Prüfungskommissionen
(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht
1. im Lehrgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ (§ 60 Absatz 1
Nummer 1) aus
a) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender
oder Vorsitzendem und
b) mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als
Beisitzender oder Beisitzendem und
2. in jedem der übrigen Lehrgebiete (§ 60 Absatz 1 Nummer 2 bis 4) aus
a) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im
Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
b) mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im
Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.
(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich
Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich
Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem,
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder
Beisitzendem und

4. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich
Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.
(3) Anstelle einer Beamtin oder eines Beamten kann eine gleich geeignete Tarifbeschäftigte oder ein gleich
geeigneter Tarifbeschäftigter als Mitglied einer Prüfungskommission bestellt werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. Die
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder
vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht
weisungsgebunden.
(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.
§ 55
Entscheidungen der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter
die oder der Vorsitzende.
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei der jeweiligen Prüfung ein
einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 56
Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern
für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik – befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Wenn eine schwerbehinderte Person oder eine gleichgestellte behinderte Person an der mündlichen Prüfung
teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die
Person der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.
(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs
kommission anwesend sein.
§ 57
Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll
anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1. der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
2. die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
3. die Bewertung der mündlichen Prüfung.
§ 58
Ort und Termin der Laufbahnprüfung
(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung
fest.
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Die festgelegten Orte und Termine teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.

Abschnitt 2
Schriftliche Prüfung
§ 59
Zweck der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
1. die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und
sicher zu erfassen,
2. diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
3. das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
§ 60
Klausuren der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausur in den folgenden Lehrgebieten:
1. „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“,
2. „Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit“,
3. „Allgemeine mathematische und technische Grundlagen“ sowie
4. „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“.
(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. In jeder Klausur dürfen nur Aufgaben
aus einem Lehrgebiet gestellt werden.
(4) Das Bildungszentrum der Bundeswehr und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung
der Bundeswehr legen dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl an Vorschlägen für Aufgaben
mit Lösungsskizzen für jedes Lehrgebiet vor. Die Vorschläge unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die
ausgewählten Aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Kennziffer
versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den
Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.
§ 61
Durchführung der Klausuren
(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die Hilfsmittel verwendet werden, die vom Prüfungsamt gestellt worden sind oder
deren Nutzung erlaubt worden ist.
(2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren sollen an aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen geschrieben werden.
§ 62
Protokolle über die schriftliche Prüfung
(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, für jede Anwärterin und jeden
Anwärter ein Protokoll an.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1. die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,
2. die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,
3. gegebenenfalls in Anspruch genommener Nachteilsausgleich sowie
4. etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.

§ 63
Bewertung der Klausuren
(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.
(2) Die zwei Mitglieder der Prüfungskommission bewerten unabhängig voneinander. Sie können Kenntnis von
der Bewertung des anderen Mitglieds haben.
(3) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so versuchen die zwei Mitglieder der Prüfungskommission
zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission die Bewertung fest.
(4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten
bewertet. § 80 bleibt unberührt.
§ 64
Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung
(1) Aus den Rangpunkten der Klausuren wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.
(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Klausuren jeweils einfach zu gewichten.
§ 65
Bestehen der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.
Abschnitt 3
Mündliche Prüfung
§ 66
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen
Bescheid.
(3) Mit dem Bescheid teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den
einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.
§ 67
Zweck der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie fachbezogen
kommunizieren und kooperieren können.
§ 68
Gegenstand der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung. Die Prüfungskommission wählt
den Prüfungsstoff thematisch aus den Lehrgebieten der schriftlichen Prüfung (§ 60 Absatz 1) aus.

§ 69
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.
(2) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. In einer Gruppe sollen nicht mehr als
vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten. Sie soll
40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie oder er
stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise von den Mitgliedern der Prüfungs
kommission geprüft werden. Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie
unterstützt werden.
§ 70
Protokolle über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein
Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1. der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2. der Ablauf der mündlichen Prüfung und
3. die Bewertung der Leistung.
§ 71
Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
(1) Die in der mündlichen Prüfung von den Anwärterinnen und Anwärtern erbrachten Leistungen werden von der
Prüfungskommission bewertet.
(2) Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften
Prüfungsstoff vor. Aus den Rangpunkten der Prüfungsgespräche wird die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
berechnet.
(3) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Prüfungsgespräche jeweils einfach zu
gewichten.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den
Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistungen mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz
mündlich.
§ 72
Bestehen der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5
beträgt.
Abschnitt 4
Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 73
Bewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
(1) Nach der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung die
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die folgenden Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
2. die Rangpunktzahl des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen
Verwaltungsdienst“ mit 10 Prozent,

3. die gemeinsame Rangpunktzahl des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung“ und des
Abschlusslehrgangs mit 15 Prozent,
4. die Rangpunkte der Klausur der schriftlichen Prüfung „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren
technischen Verwaltungsdienst“ mit 5 Prozent,
5. die Rangpunkte der übrigen drei Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 15 Prozent und
6. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.
(3) Eine nach Absatz 2 errechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die ganze Zahl gerundet. Dies gilt
nicht, wenn die Rangpunktzahl kleiner als 5 ist. In diesem Fall wird die Rangpunktzahl auf die ganze Zahl
abgerundet.
§ 74
Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1. wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2. wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3. wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
§ 75
Abschlussnote
(1) Der nach § 73 Absatz 2 und 3 gebildeten Rangpunktzahl wird die nach § 6 Absatz 1 entsprechende Note
zugeordnet und als Abschlussnote von der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung festgesetzt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung teilt jeder Anwärterin ihre und
jedem Anwärter seine Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.
§ 76
Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder
elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben
dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung in schriftlicher oder elektronischer Form ein
Dienstzeugnis aus. In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.
§ 77
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Im Wiederholungsfall (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahn
verordnung) ist die Laufbahnprüfung vollständig zu wiederholen.
(2) Im Wiederholungsfall bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission,
1. bis wann die Wiederholung der Laufbahnprüfung zu erfolgen hat und
2. ob und welche Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten zu wiederholen sind.
(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr
nicht überschreiten. Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten
Laufbahnprüfung abgelegt werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung
verlängert.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die vorherigen.
§ 78
Laufbahnbefähigung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen
Verwaltungsdienstes erlangt.

§ 79
Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und Abschlusszeugnis
(1) Das Prüfungsamt stellt jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, einen schriftlichen oder
elektronischen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und in schriftlicher oder elektronischer
Form ein Abschlusszeugnis aus.
(2) In dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:
1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,
3. die Abschlussnote der Laufbahnprüfung und
4. die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung.
(3) Das Abschlusszeugnis wird in elektronischer Form oder in beglaubigter Abschrift zur Personalgrundakte
genommen.
(4) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt
berichtigt.
(5) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für
nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften für die schriftliche und die mündliche Prüfung
§ 80
Verhinderung
Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung
gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums
der Bundeswehr tritt.
§ 81
Ordnungsverstoß
(1) Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter bei einer Klausur der schriftlichen Prüfung oder in der mündlichen
Prüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst
gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der Klausur
oder der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem
erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder
an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den sofortigen Ausschluss trifft im Falle
einer Klausur das Prüfungsamt und im Falle der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann
1. bei einer Klausur das Prüfungsamt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
a) die Wiederholung der Klausur anordnen,
b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten,
c) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder
d) die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären und
2. bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
a) die Wiederholung der mündlichen Prüfung anordnen,
b) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder
c) die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann
nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt im Benehmen mit der Einstellungsbehörde innerhalb von fünf
Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung
für nicht bestanden erklären.

§ 82
Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1. die beiden Zeugnisse über die fachtheoretische Ausbildung,
2. das Zeugnis über die praktische Ausbildung,
3. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
4. die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
5. das Protokoll der mündlichen Prüfung,
6. das Protokoll der Laufbahnprüfung,
7. bei Bestehen das Abschlusszeugnis und
8. bei Nichtbestehen der Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des
Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre gespeichert
oder aufbewahrt. Sie sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder zu vernichten.
(4) Die Geprüften können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der
Prüfungsakte zu vermerken.
Teil 5
Schlussvorschrift
§ 83
Übergangsvorschrift
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden
1. auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. August 2024 begonnen wurden, und
2. auf Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vor dem 1. August 2024 begonnen haben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt
durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§4 Nachteilsausgleich“.
b) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§5 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
§6 Beschäftigungsdienststelle
§7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§8 Anforderungen im Auswahlverfahren
§9 Auswahlkommission
§ 9a Ergänzende Festlegungen

§ 9b Bestandteile des Auswahlverfahrens
§ 9c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 9d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 9e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 9f Bewertung der Eignungsmerkmale
§ 9g Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst“.
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“.
d) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Übergangsvorschrift“.
2. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:
„§ 3
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.
§4
Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten
einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen auf Antrag ein
angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die
Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.
(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,
3. in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und
4. in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.
(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die
Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.“
3. Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§5
Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personal
management der Bundeswehr.
(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und
Anwärter. Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig
ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§6
Beschäftigungsdienststelle
Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.

§7
Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage
eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber
aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet
und befähigt sind.
(2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren
Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen
sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein
zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische
Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der
Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke
elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet.
Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.
§8
Anforderungen im Auswahlverfahren
(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
1. Selbstkompetenz,
2. Methodenkompetenz,
3. Fachkompetenz,
4. Sozialkompetenz sowie
5. Führungs- und Managementkompetenz.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz kann durch Informations
technologie unterstützt werden.
§9
Auswahlkommission
(1) Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahl
kommissionen eingerichtet werden. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen
dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.
Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht
weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der
Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.
§ 9a
Ergänzende Festlegungen
(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,

6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale
oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist
jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.
§ 9b
Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus
1. einem schriftlichen Teil und
2. einem mündlichen Teil.
§ 9c
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
einzusetzen:
1. Aufsatz,
2. Leistungstest,
3. Persönlichkeitstest,
4. Simulationsaufgabe und
5. biographischer Fragebogen.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
§ 9d
Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die
ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und
Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil
teilgenommen haben.
§ 9e
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
einzusetzen:
1. halbstrukturiertes Interview,
2. Referat,
3. Präsentation,
4. Gruppenaufgaben und
5. Gruppendiskussion.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte
behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber am mündlichen Teil des Auswahl
verfahrens teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und
an den Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte
behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber im schriftlichen Teil des Auswahl
verfahrens das Mindestergebnis für ein Eignungsmerkmal, das ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet
wird, nicht erreicht, wird dieses Eignungsmerkmal für diese Bewerberin oder diesen Bewerber auch im
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bewertet.
§ 9f
Bewertung der Eignungsmerkmale
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen
Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst sie zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal
zusammen.
(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die
Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen
lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung
gestützt werden.
§ 9g
Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben,
ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der
Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der
Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der
einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer mindestens die Mindestergebnisse für einzelne
Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis
für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Einstellungsbehörde für jedes wehrtechnische
Fachgebiet eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden
haben. Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte
Bewerberin oder ein gleichgestellter Bewerber das gleiche Gesamtergebnis wie eine andere Bewerberin oder
ein anderer Bewerber, so wird sie oder er in der Rangfolge vor der anderen Bewerberin oder dem anderen
Bewerber geführt, wenn nicht in der Person der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers liegende
Gründe überwiegen.
§ 9h
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – kann eingestellt werden, wer
1. bei einem Vorbereitungsdienst
a) nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt,
das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
b) nach § 2 Nummer 2
aa) die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung
nachweist und
bb) ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der
Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
2. das Auswahlverfahren bestanden hat und
3. die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungs
bereich Wehrtechnik erfüllt.
(2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der
Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten
anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der
Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„4. Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
5. Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
6. Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.“
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
Im Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“ werden die Anwärterinnen und
Anwärter mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Ihnen wird ein
Überblick vermittelt über
1. das Besoldungsrecht,
2. das Reisekostenrecht,
3. das Umzugskostenrecht,
4. das Beihilferecht und
5. die Vorschriften zur Korruptionsprävention.
Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und
Arbeitsabläufen vorgestellt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und
„Technisches Projektmanagement““.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“ wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick
vermittelt über
1. die Wehrtechnik,
2. die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr sowie
3. die Sicherheitspolitik.
(2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden die Anwärterinnen und Anwärter in die
Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten
einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.
(3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt
1. die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und
2. die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.“
7. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ wird das Wissen, das von den
Anwärterinnen und Anwärtern im Hochschulstudium erworben worden ist, erweitert und vertieft durch die
Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete.
Einzelheiten regelt der Lehrplan.“

8. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Kenntnisse, die sie im
Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen
1. des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,
2. des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie
3. des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.“
9. § 17 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ausbildungsdienststellen bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen
Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungs
beauftragten. In Ausbildungsdienststellen ohne Beamtinnen oder Beamte dieser Laufbahn wird die Funktion
von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungs
bereich Wehrtechnik ausgeübt.“
10. In § 20 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundeswehrverwaltung“ durch das Wort „Bundeswehr“ ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Prüfungsamt beim Bildungszentrum der Bundeswehr führt die Laufbahnprüfung durch.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.“
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Werden mehrere Prüfungskommissionen für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder die mündliche
Prüfung eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren
technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der Leitung dieses Teils der
Laufbahnprüfung beauftragen.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik“ durch
die Wörter „des Bildungszentrums der Bundeswehr“ ersetzt.
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. Bundesoberbehörden und höhere
Kommandobehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung können dem
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Aufgabenvorschläge
unterbreiten. Das Bildungszentrum der Bundeswehr unterstützt die Erarbeitung der Aufgaben.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Fachtechnische Grundlagen“ durch das Wort „Fachtechnik“
ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen“ durch die Wörter
„gegebenenfalls in Anspruch genommenen Nachteilsausgleich“ ersetzt.
d) Absatz 7 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Einteilung, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist, nimmt das
Prüfungsamt vor.“
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Präsentation soll innerhalb einer Woche nach Abgabe der Praxisarbeit erfolgen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt und ausgegeben. Für das Thema
macht die Ausbildungsdienststelle, die von der Ausbildungsleitung zur Betreuung der Arbeit bestimmt ist,
einen Vorschlag. Die Anwärterin oder der Anwärter kann für die eigene Praxisarbeit Themenwünsche
äußern.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Ausbildungsleitung“ durch die Wörter „das Prüfungsamt“ ersetzt.
15. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik“
durch die Wörter „beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm beauftragten Stelle“ ersetzt.
16. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsamt“ durch die Wörter „Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfung kann wiederholt werden, nachdem die zur Wiederholung empfohlenen Ausbildungsabschnitte
erneut absolviert worden sind.“
17. In § 37 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ist § 7“ durch die Wörter „sind die §§ 7 bis 9g“ ersetzt.
18. § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Übergangsvorschrift
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die
zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ist weiter
anzuwenden
1. auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. August 2024 begonnen wurden, und
2. auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den Vorbereitungs
dienst vor dem 1. August 2024 begonnen haben.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§3 Nachteilsausgleich“.
b) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§4 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
§5 Beschäftigungsdienststelle
§6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§7 Anforderungen im Auswahlverfahren
§8 Auswahlkommission
§ 8a Ergänzende Festlegungen
§ 8b Bestandteile des Auswahlverfahrens
§ 8c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 8d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 8e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 8f Bewertung der Eignungsmerkmale
§ 8g Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 8h Einstellung in den Vorbereitungsdienst“.
c) Die Angaben zu den §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 13 Lehrgang „Systemtechnik“
§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
§ 15 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Übergangsvorschrift“.
2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik
Informationstechnologie“ durch die Wörter „und Fachtechnik“ ersetzt.

3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
„§ 2
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate.
§3
Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten
einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen auf Antrag ein
angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die
Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.
(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,
3. in der praktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und
4. in der Großen Staatsprüfung das Oberprüfungsamt.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.
(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die
Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.“
4. Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§4
Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personal
management der Bundeswehr.
(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Referendarinnen
und Referendare. Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig
ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§5
Beschäftigungsdienststelle
Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informations
technik und Nutzung der Bundeswehr.
§6
Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage
eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber
aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet
und befähigt sind.
(2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren
Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen
zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische
Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der
Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke
elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet.
Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.
§7
Anforderungen im Auswahlverfahren
(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmale festgestellt.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
1. Selbstkompetenz,
2. Methodenkompetenz,
3. Fachkompetenz,
4. Sozialkompetenz sowie
5. Führungs- und Managementkompetenz.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz kann durch Informations
technologie unterstützt werden.
§8
Auswahlkommission
(1) Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahl
kommissionen eingerichtet werden. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen
dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.
Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht
weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der
Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.
§ 8a
Ergänzende Festlegungen
(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale
oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist
jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.

§ 8b
Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus
1. einem schriftlichen Teil und
2. einem mündlichen Teil.
§ 8c
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
einzusetzen:
1. Aufsatz,
2. Leistungstest,
3. Persönlichkeitstest,
4. Simulationsaufgabe und
5. biographischer Fragebogen.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
§ 8d
Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die
ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und
Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil
teilgenommen haben.
§ 8e
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente
einzusetzen:
1. halbstrukturiertes Interview,
2. Referat,
3. Präsentation,
4. Gruppenaufgaben und
5. Gruppendiskussion.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte
behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber am mündlichen Teil des Auswahl
verfahrens teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und
an den Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.
(5) Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte
behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber im schriftlichen Teil des Auswahl
verfahrens das Mindestergebnis für ein Eignungsmerkmal, das ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet
wird, nicht erreicht, wird dieses Eignungsmerkmal für diese Bewerberin oder diesen Bewerber auch im
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bewertet.

§ 8f
Bewertung der Eignungsmerkmale
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen
Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst sie zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal
zusammen.
(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die
Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen
lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung
gestützt werden.
§ 8g
Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben,
ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der
Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der
Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der
einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer mindestens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungs
merkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das
Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Einstellungsbehörde für jedes wehrtechnische
Fachgebiet eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden
haben. Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte
Bewerberin oder ein gleichgestellter Bewerber das gleiche Gesamtergebnis wie eine andere Bewerberin oder
ein anderer Bewerber, so wird sie oder er in der Rangfolge vor der anderen Bewerberin oder dem anderen
Bewerber geführt, wenn nicht in der Person der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers liegende
Gründe überwiegen.
§ 8h
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – kann eingestellt werden, wer
1. ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer
Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann,
2. das Auswahlverfahren bestanden hat und
3. die gesundheitlichen Anforderungen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich
Wehrtechnik erfüllt.
(2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der
Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten
anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.
(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der
Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
5. Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,“.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„7. Lehrgang „Systemtechnik“,
8. Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,“.

cc) Nummer 9 wird aufgehoben.
dd) Die Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik“ durch die Wörter „vom Bildungszentrum der Bundeswehr“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
Im Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“ werden die Referendarinnen
und Referendare mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Ihnen wird ein
Überblick vermittelt über
1. das Besoldungsrecht,
2. das Reisekostenrecht,
3. das Umzugskostenrecht,
4. das Beihilferecht und
5. die Vorschriften zur Korruptionsprävention.
Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und
Arbeitsabläufen vorgestellt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.“
7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:
„§ 12
Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
„Technisches Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“
(1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“ wird den Referendarinnen und Referendaren ein
Überblick über die Grundlagen der Bundeswehr und der Sicherheitspolitik vermittelt.
(2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden die Referendarinnen und Referendare in
die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten
einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.
(3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden den Referendarinnen und Referendaren
vermittelt
1. die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und
2. die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.
(4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“ werden die Referendarinnen und Referendare mit
Führungsaufgaben und mit der Vorbereitung sowie der Durchführung dienstlicher Gespräche und
Verhandlungen vertraut gemacht.
(5) Durch die Teilnahme an den Lehrgängen werden die Referendarinnen und Referendare befähigt, die
allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen
Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. Einzelheiten
regelt der Lehrplan.
§ 13
Lehrgang „Systemtechnik“
Im Lehrgang „Systemtechnik“ werden den Referendarinnen und Referendaren die Grundlagen und Methoden
vermittelt, die zur Umsetzung komplexer wehrtechnischer Systeme erforderlich sind. Über die Kenntnis der
Systeme, die in den Dimensionen Land, See, Luft, Weltraum sowie Cyber- und Informationstechnik eingeführt
sind, hinaus, werden den Referendarinnen und Referendaren vertieft die systemtechnische Methodik, die
Systemintegration und die Systemschnittstellen komplexer wehrtechnischer Systeme vermittelt. Einzelheiten
regelt der Lehrplan.
§ 14
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ wird das Wissen, das von den
Referendarinnen und Referendaren im Hochschulstudium erworben worden ist, durch die Vermittlung der
theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete erweitert und
vertieft. Einzelheiten regelt der Lehrplan.“

8. § 15 wird aufgehoben.
9. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der praktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare Ihre Kenntnisse, die sie im
Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen
1. des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,
2. des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie
3. des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.“
10. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausbildungsdienststellen bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen
Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungs
beauftragten.“
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den höheren technischen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „das
technische Referendariat beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und werden die Wörter „der Prüfungsausschüsse der Abteilung“ durch die Wörter „des
Prüfungsausschusses der Fachrichtung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausschussleiterin oder der Ausschussleiter des Prüfungsausschusses der Fachrichtung
Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden, vorbehaltlich der
Bestätigung durch das Kuratorium, für die Dauer von drei Jahren von der oder dem Vorsitzenden des
Kuratoriums bestellt.“
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Fachrichtungen“ die Wörter „und in den wehrtechnischen
Fachgebieten der Fachrichtung Wehrtechnik“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Abteilung“ durch die Wörter „des Prüfungsausschusses“ ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „aus den Prüfungsausschüssen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik“ durch
die Wörter „des Bildungszentrums der Bundeswehr“ ersetzt.
13. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium der Verteidigung“ durch das Wort „Oberprüfungsamt“
ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Oberprüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. Bundesoberbehörden und höhere
Kommandobehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung können dem
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Aufgabenvorschläge
unterbreiten. Das Bildungszentrum der Bundeswehr unterstützt die Erarbeitung der Aufgaben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Fachtechnische Grundlagen“ durch das Wort „Fachtechnik“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. dem Prüfungsgebiet „Systemtechnik“ (§ 13)“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Leitung der Einstellungsbehörde“ durch die Wörter „dem
Bildungszentrum der Bundeswehr“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen“ durch die Wörter
„gegebenenfalls in Anspruch genommenen Nachteilsausgleich“ ersetzt.
15. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom Oberprüfungsamt festgelegt und ausgegeben. Für das Thema
macht die Ausbildungsdienststelle, die von der Ausbildungsleitung zur Betreuung der Arbeit bestimmt ist, dem
Prüfungsausschuss Wehrtechnik des Oberprüfungsamts einen Vorschlag. Die Referendarin oder der
Referendar kann für die eigene Praxisarbeit Themenwünsche äußern.“

16. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die mündliche Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Zusammensetzung sich
nach dem wehrtechnischen Fachgebiet richtet, dem die Referendarinnen und Referendare zugeordnet sind.“
17. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung kann wiederholt werden, nachdem die zur Wiederholung empfohlenen Ausbildungsabschnitte
erneut absolviert worden sind.“
18. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter „nach § 37 der Bundeslaufbahn
verordnung“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „gilt § 6“ durch die Wörter „gelten die §§ 6 bis 8g“ ersetzt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde.“
19. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Übergangsvorschrift
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden
1. auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. Juni 2024 begonnen wurden, und
2. auf Referendarinnen und Referendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den
Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juni 2024 begonnen haben.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2024 in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 2024
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Boris Pistorius
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 227. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 17c49fc5d5c8f23b….