Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 38 Übergangsvorschrift
Stand: 01.08.2024
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89)
BGBl. 2017 I S. 89
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