Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 33 Gesamtergebnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/33#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeitenmit je 20 Prozent,
2. die Rangpunkte der Praxisarbeitmit 30 Prozent und
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfungmit 30 Prozent.


Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/33#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/33#abs-3 (3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

§ 32 § 34