Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 33 Gesamtergebnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/33#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
| 1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten | mit je 20 Prozent, |
| 2. die Rangpunkte der Praxisarbeit | mit 30 Prozent und |
| 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 30 Prozent. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/33#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/33#abs-3 (3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.