Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 2 Grundstücke
Stand: 23.10.2020
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- FG Münster, 15.02.2024 – 8 K 2082/22 GrE
- FG Münster, 20.10.2005 – 8 K 2756/02 GrE
- FG Münster, 20.10.2005 – 8 K 2763/02 GrE
- FG Münster, 20.10.2005 – 8 K 2764/02 GrE
- BFH, 23.01.1985 – II R 35/82Zitiert von 12
- FG Münster, 18.06.2020 – 8 K 786/19 GrE,F
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.10.2025 – II R 5/22Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche GegenleistungZitiert von 1
- FG München, 25.06.2025 – 4 K 1198/22
- BFH, 04.06.2025 – II R 47/22Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
116 Entscheidungen zu § 2 GrEStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/2#abs-1 (1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/2#abs-2 (2) Den Grundstücken stehen gleich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/2#abs-3 (3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.