§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-2 (2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Inland liegende
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-2a (2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 8 kann ein Bestätigungsnachweis durch das Bundesarchiv erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-3 (3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-4 (4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 4 gilt § 6 Absatz 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 GräbG →
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Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.