§ 6 Verlegung von Gräbern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/6#abs-1 (1) Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/6#abs-2 (2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/6#abs-3 (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.
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Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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