§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-2 (2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Inland liegende
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-2a (2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 8 kann ein Bestätigungsnachweis durch das Bundesarchiv erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-3 (3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/1#abs-4 (4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 4 gilt § 6 Absatz 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.