§ 5 Feststellung und Erhaltung von Gräbern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/5#abs-1 (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/5#abs-2 (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/5#abs-3 (3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 GräbG →
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Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.