§ 2 Ruherecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/2#abs-1 (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/2#abs-2 (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/2#abs-3 (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.