Gesetze / Gräbergesetz

GräbG

§ 2 Ruherecht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/2#abs-1 (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/2#abs-2 (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/2#abs-3 (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.

§ 1 § 3