Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 12 Auswahlkommission

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2023-01-03#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes einer Ausbildungsbehörde und
3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder der Ausbildungsbehörden.

Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angestellte sein. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2023-01-03#abs-2a (2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer weiteren Beamtin oder einem Beamten oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2023-01-03#abs-3 (3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2023-01-03#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2023-01-03#abs-5 (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 § 14