Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 12 Auswahlkommission
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angehörige des öffentlichen Dienstes sein. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Sitzungsleitung wird von der Kommission bestimmt. § 36 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12#abs-3 (3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12#abs-5 (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten unabhängig voneinander. Die individuellen Ergebnisse werden von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, mittels Mittelwertbildung zusammengeführt.