Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 12 Auswahlkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angestellte sein. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2021-08-24#abs-2a (2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/12?asof=2021-08-24#abs-5 (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.