Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 14 Festlegungen der Hochschule

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/14#abs-1 (1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:

1.
die zu bearbeitenden Aufgaben,
2.
den Ablauf und die Dauer der Teile,
3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.
die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/14#abs-2 (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

§ 13 § 15