Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 7 Studieninhalte, Module
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.