Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

GntDAIVVDV

§ 7 Studieninhalte, Module

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-1 (1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1.
Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2.
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3.
Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4.
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
5.
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Englisch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-3 (3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1.
Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,
2.
Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,
3.
Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,
4.
Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,
5.
Finanzen in der Bundesverwaltung,
6.
Personal in der Bundesverwaltung,
7.
Interkulturelles Handeln in der Bundesverwaltung.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-3a (3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 – abweichend von den Absätzen 2 und 3 – Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-4 (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

§ 7 § 9