Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

GntDAIVVDV

§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6#abs-2 (2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 200 Lehrstunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6#abs-3 (3) Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:

1.
Semester: Grundstudium,
2.
Semester: Hauptstudium I,
3.
Semester: Praktikum I,
4.
Semester: Hauptstudium II,
5.
Semester: Praktikum II und
6.
Semester: Hauptstudium III.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6#abs-4 (4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie
2.
drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6#abs-4a (4a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6#abs-5 (5) Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.

§ 5 § 7