Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 489
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 – 9 S 1759/22Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 10.05.2006 – 20 Sa 76/05
- LAG Köln, 14.02.2023 – 6 Sa 584/22
- BGH, 14.11.2005 – II ZR 178/03GmbH-Recht: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BAG, 23.02.2016 – 9 AZR 293/15Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - OrganhaftungZitiert von 16
- BAG, 23.02.2010 – 9 AZR 44/09Altersteilzeit - Geschäftsführerhaftung - keine persönliche Haftung als frühere Mitgeschäftsführer der Arbeitgeberin für die unterbliebene InsolvenzsicherungZitiert von 67
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 30.04.2026 – 38 C 135/25
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- VGH Bayern, 18.02.2026 – 2 N 24.1342
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/13#abs-1 (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/13#abs-2 (2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/13#abs-3 (3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.