Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft

Stand: 10.06.2019

Bund489 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/13#abs-1 (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/13#abs-2 (2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/13#abs-3 (3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

§ 12 § 14