Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2012 – 11 U 110/10
- BGH, 19.04.2011 – II ZB 25/10Unternehmergesellschaft: Geltungsbereich des SacheinlagenverbotsZitiert von 4
- BGH, 06.11.2018 – II ZR 199/17GmbH-Verschmelzung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung: Differenzhaftung der Gesellschafter im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers; existenzvernichtender Eingriff durch Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden RechtsträgersZitiert von 3
- BFH, 09.11.2010 – IX R 24/09Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der VerschmelzungZitiert von 9
- BFH, 19.06.1996 – II R 83/92Zitiert von 10
5 Entscheidungen zu § 57c GmbHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57c#abs-1 (1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57c#abs-2 (2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57c#abs-3 (3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57c#abs-4 (4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57d bis 57o.