Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57c#abs-1 (1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57c#abs-2 (2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57c#abs-3 (3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57c#abs-4 (4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57d bis 57o.

§ 57b § 57d