Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
Stand: 10.06.2019
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1 Entscheidung zu § 57d GmbHG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57d#abs-1 (1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57d#abs-2 (2) Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust, einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57d#abs-3 (3) Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.