Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 231
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2018 – II ZR 12/17GmbH: Legitimierung als Mehrheitsgesellschafter bei eingezogenen Geschäftsanteilen; Rechtsfolgen der nicht satzungsgemäßen Übernahme der Versammlungsleitung für gefasste GesellschafterbeschlüsseZitiert von 26
- BSG, 13.03.2023 – B 12 R 4/21 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Maßgeblichkeit der Gesellschafterliste für Beurteilung der Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016 – 20 W 269/16Zitiert von 5
- OLG München, 30.03.2022 – 7 U 6050/21
- BGH, 18.09.2018 – II ZR 312/16GmbH: Ausfallhaftung der Mitgesellschafter für Ansprüche aus Unterbilanzierung und auf Leistung noch offener Einlagen; Begriff der übrigen Gesellschafter; Haftung des Zwischenerwerbers; Verjährung der AusfallhaftungZitiert von 12
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.05.2026 – II ZR 2/25Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags bei Nichtladung eines Gesellschafters; Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH
- BGH, 21.04.2026 – II ZR 50/25Feststellungsinteresse trotz Eintragung in die Gesellschafterliste; materiell-rechtliche Gesellschafterstellung einer GmbHZitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
231 Entscheidungen zu § 16 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/16#abs-1 (1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/16#abs-2 (2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/16#abs-3 (3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.