Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 22 Annahme der Wahl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über das Wahlergebnis erklärt, dass sie die Wahl ablehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gewählte Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist. In diesem Fall ist die Wahl angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand innerhalb von drei Arbeitstagen ausdrücklich erklärt, dass sie die Wahl annimmt. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn ihr beigefügt ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Bewerberin auf dem folgenden Listenplatz. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nachrückerin entsprechend. Steht eine Nachrückerin nicht zur Verfügung, teilt der Wahlvorstand dies unverzüglich der Dienststelle mit und gibt es gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, bekannt. Mitteilung und Bekanntgabe haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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