Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 21 Benachrichtigung der Bewerberinnen
Stand: 10.06.2019
Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich alle Bewerberinnen schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der Benachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das Verfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer Nichtannahme (§ 22) beizufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 GleibWV →
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