Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 21 Benachrichtigung der Bewerberinnen
Stand: 10.06.2019
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Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich alle Bewerberinnen schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der Benachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das Verfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer Nichtannahme (§ 22) beizufügen.