Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung

GleibWV

§ 21 Benachrichtigung der Bewerberinnen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich alle Bewerberinnen schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der Benachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das Verfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer Nichtannahme (§ 22) beizufügen.

§ 20 § 22