Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 17 Briefwahl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der Stimmabgabe
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.
Änderungsverlauf
-
07.08.2021 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.