Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 18 Behandlung der Briefwahlstimmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Berlin, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
- VG Berlin, 12.11.2021 – 5 K 314/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/18#abs-1 (1) Bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Der Wahlvorstand vermerkt in der Wählerinnenliste, dass die Wählerin an der Briefwahl teilgenommen und die vorgedruckte Erklärung unterzeichnet hat. Anschließend öffnet er die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/18#abs-2 (2) Freiumschläge, die nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Dienststelle vernichtet die ungeöffneten Freiumschläge einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn die Wahl bis dahin nicht angefochten worden ist.