Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 17 Briefwahl
Stand: 30.09.2021
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 34/23Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 2
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7/11Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; WahlrechtsgrundsätzeZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17#abs-1 (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17#abs-2 (2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der Stimmabgabe
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17#abs-3 (3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17#abs-4 (4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/17#abs-5 (5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.