Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 20 Grundbesitz
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.01.1962 – 1 BvR 845/58Steuerliche Anerkennung von Gesellschafter-Arbeitsvergütungen: § 8 Ziffer 6 des Gewerbesteuergesetzes (i. d. F. vom 30. April 1952, BGBl. I S. 270) ist nichtig, soweit er die in § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 3 bezeichneten juristischen Personen betrifft. - Sachlich hinreichend gerechtfertigte Durchbrechung der vom Gesetz statuierten Sachgesetzlichkeit (Art. 3 Abs. 1 GG). - Juristische Personen sind ihrem Wesen nach grundsätzlich gegen "Durchgriffe" auf Tatbestände im Kreis oder in der Person ihrer Gesellschafter abgeschirmtZitiert von 24
- BFH, 21.07.2016 – IV R 26/14(Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für eine grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft)Zitiert von 18
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 – 6 K 6322/13Zitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 – 6 K 6091/12Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 – 6 K 315/07Zitiert von 1
- BFH, 27.10.2021 – III R 7/19Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des ErhebungszeitraumsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.09.2018 – GrS 2/16(Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)
- FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 – 1 K 2605/10Zitiert von 1
- BFH, 15.03.2000 – I R 17/99Zitiert von 12
9 Entscheidungen zu § 20 GewStDV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GewStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.